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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Einführungserlaß zur Tonnagebesteuerung

Nachdem das Tonnagesteuergesetz am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, hat es das Bundesfinanzministerium endlich geschafft, einen Einführungserlaß zu diesem Gesetz herauszugeben. Mit Schreiben vom 24.Juni 1999 wurde dieser Erlaß veröffentlicht und hat der langen Phase der Unsicherheit ein Ende bereitet. Mit der Einführung des Tonnagesteuergesetzes ist der deutschen Seeschiffahrt endlich eine Lenkungsnorm an die Hand gegeben worden, die es ermöglicht, den Reedereistandort Deutschland zu stärken. Deutsche Reeder können endlich wieder konkurrenzfähig Schiffahrt betreiben im Vergleich zu Ländern wie Holland, Norwegen oder Griechenland.

Die Tonnagesteuer, die eigentlich kein Gesetz im herkömmlichen Sinn ist, sondern lediglich als § 5 a in das Einkommensteuergesetz eingfügt worden ist, bringt für Kapitalanleger im Bereich der Schiffsbeteiligung deutliche Vorteile. Wir haben die wichtigsten Punkte, die sich für Sie als Anleger im Rahmen der Nutzung der Tonnagesteuer ergeben, nachfolgend in Kurzform dargestellt.

Die Tonnagesteuer in Kurzform:

  • Die Tonnagesteuer ist eine Vorschrift über eine pauschalierte Gewinnermittlungsart und keine neue Steuerart.
  • Der pauschalierte Gewinn errechnet sich aus der Größe des Schiffes, nämlich nach der sogenannten Nettoraumzahl.
  • Die ermittelten Gewinnpauschalen sind für den einzelnen Anleger einer Schiffsbeteiligung derart gering, daß sie einer Nullbesteuerung gleichkommen.
  • Die Möglichkeit in den ersten drei Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes und dem damit verbundenen Beginn der Einkunftserzielung zur Tonnage- steuer optieren, ermöglicht trotzdem die Zuweisung wesentlicher Verluste in den ersten beiden Jahren.
  • Die Gewinnerzielungsabsicht, die ein wichtiges Kriterium bei der steuerlichen Beurteilung von Schiffsbeteiligungen ist, wird durch die Tonnagebesteuerung nicht in Frage gestellt.
  • Die Ausübung der Option zur Tonnagebesteuerung führt bei der Einschiffs- gesellschaft - aber nicht beim Anleger - zu einer 10 - jährigen Bindung an diese pauschalierte Gewinnermittlungsart. Sie führt jedoch nicht zu einem 10 - jährigen Veräußerungsverbot des Schiffes.
  • Während der Phase, in der die Gewinnermittlung nach Tonnagesteuer vorgenommen wird, ist ein Abzug von Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen. Deshalb ist eine Anteilsfinanzierung nur für den Zeitraum wirtschaftlich sinnvoll, bis die Gesellschaft zur Tonnagesteuer optiert. Danach sind die Fremdfinanzierungskosten nicht mehr abzugsfähig.
  • Beim Wechsel von der normalen Gewinnermittlung zur Tonnagesteuer müssen die vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Wechsels in eine steuerneutrale Rücklage eingestellt werden.
  • Diese Rücklage ist im Falle des Verkaufs des Schiffes aufzulösen. Der auf den einzelnen Anleger entfallende Anteil an dieser Rücklage unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers. Alternativ kann die Rücklage auf ein Folgeobjekt übertragen werden.
  • Der Veräußerungsgewinn des Schiffes ist im Rahmen der Tonnagebe- steuerung steuerfrei.
    Im Veräußerungsfall des Schiffes gehört die aufzulösende Rücklage nicht mit zum Gewerbeertrag, so daß sich keine Gewerbesteuerbelastung daraus ergibt.

Zweifellos wird die Containerschiffahrt für private Anleger durch die Tonnagebesteuerung noch viel interessanter, als sie in der Vergangenheit schon war. Der Anstieg der Charterraten wird ebenfalls dazu beitragen, daß Anleger auch in Zukunft ganz beruhigt in gute Containerschiffe investieren können. Die Ausgangssituation für wirtschaftlich gute Schiffsbeteiligungen ist gegenwärtig optimal, weil insbesondere die konservativ gerechneten Beteiligungen ein sehr hohes Potential für den Anleger beinhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß die Kalkulationen für diese Beteiligungen in wirtschaftlich schlechten Zeiten aufgestellt wurden und die Steigerungspotentiale für die Zukunft sehr verhalten angesetzt wurden. Beteiligungen, die diese Voraussetzung erfüllen, gibt es nur sehr wenige.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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