Einführungserlaß zur Tonnagebesteuerung
Nachdem das Tonnagesteuergesetz am 1.1.1999 in
Kraft getreten ist, hat es das Bundesfinanzministerium endlich geschafft,
einen Einführungserlaß zu diesem Gesetz herauszugeben.
Mit Schreiben vom 24.Juni 1999 wurde dieser Erlaß veröffentlicht
und hat der langen Phase der Unsicherheit ein Ende bereitet. Mit
der Einführung des Tonnagesteuergesetzes ist der deutschen
Seeschiffahrt endlich eine Lenkungsnorm an die Hand gegeben worden,
die es ermöglicht, den Reedereistandort Deutschland zu stärken.
Deutsche Reeder können endlich wieder konkurrenzfähig
Schiffahrt betreiben im Vergleich zu Ländern wie Holland, Norwegen
oder Griechenland.
Die Tonnagesteuer, die eigentlich kein Gesetz
im herkömmlichen Sinn ist, sondern lediglich als § 5 a
in das Einkommensteuergesetz eingfügt worden ist, bringt für
Kapitalanleger im Bereich der Schiffsbeteiligung deutliche Vorteile.
Wir haben die wichtigsten Punkte, die sich für Sie als Anleger
im Rahmen der Nutzung der Tonnagesteuer ergeben, nachfolgend in
Kurzform dargestellt.
Die Tonnagesteuer in Kurzform:
- Die Tonnagesteuer ist eine Vorschrift über eine pauschalierte
Gewinnermittlungsart und keine neue Steuerart.
- Der pauschalierte Gewinn errechnet sich aus der Größe
des Schiffes, nämlich nach der sogenannten Nettoraumzahl.
- Die ermittelten Gewinnpauschalen sind für den einzelnen
Anleger einer Schiffsbeteiligung derart gering, daß sie
einer Nullbesteuerung gleichkommen.
- Die Möglichkeit in den ersten drei Jahren seit Infahrtsetzung
des Schiffes und dem damit verbundenen Beginn der Einkunftserzielung
zur Tonnage- steuer optieren, ermöglicht trotzdem die Zuweisung
wesentlicher Verluste in den ersten beiden Jahren.
- Die Gewinnerzielungsabsicht, die ein wichtiges Kriterium bei
der steuerlichen Beurteilung von Schiffsbeteiligungen ist, wird
durch die Tonnagebesteuerung nicht in Frage gestellt.
- Die Ausübung der Option zur Tonnagebesteuerung führt
bei der Einschiffs- gesellschaft - aber nicht beim Anleger - zu
einer 10 - jährigen Bindung an diese pauschalierte Gewinnermittlungsart.
Sie führt jedoch nicht zu einem 10 - jährigen Veräußerungsverbot
des Schiffes.
- Während der Phase, in der die Gewinnermittlung nach Tonnagesteuer
vorgenommen wird, ist ein Abzug von Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen.
Deshalb ist eine Anteilsfinanzierung nur für den Zeitraum
wirtschaftlich sinnvoll, bis die Gesellschaft zur Tonnagesteuer
optiert. Danach sind die Fremdfinanzierungskosten nicht mehr abzugsfähig.
- Beim Wechsel von der normalen Gewinnermittlung zur Tonnagesteuer
müssen die vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt des
Wechsels in eine steuerneutrale Rücklage eingestellt werden.
- Diese Rücklage ist im Falle des Verkaufs des Schiffes
aufzulösen. Der auf den einzelnen Anleger entfallende Anteil
an dieser Rücklage unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz
des Anlegers. Alternativ kann die Rücklage auf ein Folgeobjekt
übertragen werden.
- Der Veräußerungsgewinn des Schiffes ist im Rahmen
der Tonnagebe- steuerung steuerfrei.
Im Veräußerungsfall des Schiffes gehört die aufzulösende
Rücklage nicht mit zum Gewerbeertrag, so daß sich keine
Gewerbesteuerbelastung daraus ergibt.
Zweifellos wird die Containerschiffahrt für
private Anleger durch die Tonnagebesteuerung noch viel interessanter,
als sie in der Vergangenheit schon war. Der Anstieg der Charterraten
wird ebenfalls dazu beitragen, daß Anleger auch in Zukunft
ganz beruhigt in gute Containerschiffe investieren können.
Die Ausgangssituation für wirtschaftlich gute Schiffsbeteiligungen
ist gegenwärtig optimal, weil insbesondere die konservativ
gerechneten Beteiligungen ein sehr hohes Potential für den
Anleger beinhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß
die Kalkulationen für diese Beteiligungen in wirtschaftlich
schlechten Zeiten aufgestellt wurden und die Steigerungspotentiale
für die Zukunft sehr verhalten angesetzt wurden. Beteiligungen,
die diese Voraussetzung erfüllen, gibt es nur sehr wenige.
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