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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Die stille Beteiligung an Schiffsbeteiligungen

Risiken kritisch betrachtet!

In unserer NEWs vom 17.2.2003 haben wir auf stille Beteiligungen bei Schiffsbeteiligungen hingewiesen, weil sich einige Anbieter von Schiffsbeteiligungen auf dieses Terrain vorgewagt haben. Grundsätzlich stehen wir dieser Idee aufgeschlossen gegenüber, wenn sie denn anlegerfreundlich und ausgewogen gestaltet ist. Nach eingehender Beschäftigung mit der Problematik der stillen Beteiligung an Schiffsemissionen sind wir zu dem Schluß gekommen, dass insbesondere auch über die Risiken bei dieser Beteiligungsform berichtet werden muß, weil darauf nicht genügend hingewiesen wird.

Die Grundgedanken, wie eine solche stille Beteiligung mit Wandlungsrecht funktioniert, haben wir bereits in unserer o.g. NEWs beschrieben. Darum werden wir hier keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema machen.


Achtung, wichtiger Hinweis!

Zum Verständnis der Problematik ist es zwingend erforderlich, daß Sie bitte vorher die NEWs vom 17.2.2003 lesen!!

Risiken sehen wir insbesondere in folgenden Punkten:

Der Stille Gesellschafter wird in die Gesellschaft einbezogen, damit vor dem Hintergrund des Nebenkostenerlasses hohe negative Ergebnisse für diejenigen Anleger erzielt werden, deren vordringliches Interesse in der Zuweisung hoher negativer Beteiligungsergebnisse besteht. Dadurch, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Ergebnissen der Gesellschaft in der Anfangsphase teilnimmt, schafft er eine Situation, mit der dem "klassisch" beteiligten Kommanditisten ein höheres negatives Ergebnis zugewiesen werden kann. Schließlich sind die Anfangsverluste der Beteiligung nur auf ca. 70% der Beteiligungssumme zu verteilen, dies entspricht in etwa dem Verhältnis von Kommanditisten und Stillen Gesellschaftern am Gesamtvolumen des Beteiligungskapitals.

Dies erscheint in der Anfangsphase für den "klassischen" Komanditisten ein großer Vorteil zu sein, erhält er doch eine negative Ergebniszuweisung von rd. 50-60%!! Aber trotz Umwandlung der stillen Beteiligung in Kommanditkapital ( nach dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung) nimmt der "Wandlungskommanditist" nicht an der Auflösung der Differenzrücklage teil, mit der Folge, das diese Rücklage, die beim Wechsel zur Tonnagesteuer gebildet werden muß und im Zuge der Auflösung der Gesellschaft von den "Altkommanditisten" zu versteuern ist, eine so hohe Steuer auslöst, dass sich der anfängliche Steuervorteil bis auf 5 oder 10 % reduziert!

Der Kommanditist erlebt also eine Verschiebung von steuerrelevanten Tatbeständen in eine andere Periode! Gewonnen hat er nur einen Zeitaufschub; wo liegt da der Vorteil?

Über die gesamte Laufzeit der Beteiligung ist der ehemals Stille Gesellschafter in seinen Rechten gegenüber dem "klassischen" Kommanditisten im Vorteil! Die bevorrechtigten Zinsrechte aus der stillen Beteiligung bleiben nach der Ausübung des Wandlungsrechtes unverändert bestehen, so daß Ausschüttungen, die an die "Wandlungskommanditisten" gezahlt werden müssen, in Höhe der ursprünglich garantierten stillen Beteiligung (i.d.R. 7%) bevorrechtigt sind. Sollte also aus dem normalen Geschäftsbetrieb eine prospektierte Vollausschüttung an alle Gesellschafter nicht möglich sein, dann sind die ehemaligen stillen Gesellschafter zunächst bevorrechtigt und der Rest der Kommanditisten schaut mit dem Ofenrohr ins Gebirge.

Wenn aber die bevorrechtigten Ausschüttungen infolge schlechter wirtschaftlicher Rahmendaten nicht gezahlt werden können, dann werden diese Beträge für die Wandlungskommanditisten gestundet, mit der Folge, daß die gestundeten Beträge im Falle eines Verkaufes des Schiffes bevorrechtigt ausgezahlt werden und sich die "Altkommanditisten" mit dem "Rest" begnügen müssen!

An dieser Stelle greift die Umkehr der Ereignisse, weil durch die Stimmrechtsverhältnisse die die "Altkommanditisten" haben (immerhin rd.70% des ursprünglichen Beteiligungskapitals) ein Verkauf des Schiffes verhindert werden kann. Für den Fall, dass ein Schiff nicht den prospektierten Erfolg hatte und die "Altkommanditisten" im wirtschaftlichen Erfolg hinter den Interessen der Wandlungs-kommanditisten" zurückstecken mußten, tritt jetzt eine Phase ein, die für den ehemals Stillen Gesellschafter fatal werden kann. Wenn sich die "AltKommanditisten" - Gruppe auf die Position zurückzieht, daß sie auch gern mal an Ausschüttungen kommen möchten, die in der Regel erst nach weitgehender Entschuldung der Schiffsgesellschaft in einem Maße entstehen, die den Kommanditisten für frühere Jahre entschädigt.

Der ehemals Stille Gesellschafter, der sich in dem Glauben befindet, dass er nun seine Einlage bevorrechtigt zurück erhält - heißt es doch im Prospekt: Rückzahlung des eingesetzten Kapitals - steht vor dem Problem, dass das Schiff nicht verkauft wird. Also bleibt ihm nur das Recht aus dem Gesellschaftsvertrag von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich, wie auch der Termin der erstmaligen Kündigung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag. Dort ist auch geregelt, wie sich das Abfindungsguthaben, dass der kündigende Gesellschafter zu beanspruchen hat, errechnet und wie es zur Auszahlung gelangt.

In der Auszahlung des Abfindungsguthabens liegen aber besondere Tücken. Bei den Formulierungen, die wir bislang entdeckt haben, reichen diese von der Auszahlung des tatsächlich ermittelten Guthabens, sofern es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, bis hin zur Kostenbeteiligung des kündigenden Gesellschafters an der Auseinandersetzungsbilanz und der Auszahlung von nur noch rd. 60 % des errechneten Guthabens. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt verzinslich über mehrere Jahre. Jeder Stille Gesellschafter kann sich eigentlich von vornherein ausrechnen, was passiert, wenn er sich an einem Schiff beteiligt, dessen wirtschaftlicher Erfolg nicht den prospektierten Werten entspricht.

Noch kritischer wird die Situation, wenn mehrer der Stillen Gesellschafter eine Kündigung ihrer Beteiligung ausspricht, weil die prospektierte Laufzeit erreicht ist. Die Gesellschaft muß die Abfindungsguthaben stillen Beteiligungen dann entweder refinanzieren oder die Verwertung des Schiffes betreiben um eine Lösung des Problems zu schaffen.

Bislang haben wir keine befriedigende und umfassende Regelung für die "Wandlungskommanditisten" gefunden, wie Ihre Rechte nach Ablauf der prospektierten Zeit behandelt werden sollen. Was geschieht aber, wenn die prospektierte Laufzeit um einige Jahre überschritten wird und der ehemals still Beteiligte seine Einlage nicht zurück erhält oder seine bevorrechtigten, aber gestundeten Zinsen nicht mehr zur Auszahlung gelangen können, weil die Mittel fehlen und ein rechtsfreier Zeitraum (nach der prospektierten Zeit) nicht geregelt ist.

Fragen über Fragen, wo sind die Lösungsansätze?

Letztlich stecken auch große Risiken für die Anlageberater in dieser Materie, die zu erheblichen
Regreßforderungen führen können! Dies liegt daran, dass sich die Berater beim Verkauf solcher Beteiligungsmodelle der darin liegenden Risiken gar nicht bewußt sind. Denken wir hier nur an den Fall, daß ein "Altkommanditist" nur die Informationen über die Kommanditbeteiligung erhalten hat und - wie üblich - den Prospekt nicht gelesen hat. Oder alternativ, wenn die stille Beteiligung erst nach Platzierung der ersten Kommanditanteile auf den Markt kommt.

Fazit:

Eigentlich ist der Gedanke der stillen Beteiligung ein begrüßenswertes innovatives Konzept. Allein die Durchführung in Form der bisherigen Prospektierungen läßt uns daran zweifeln, ob dieses Konzept wirklich bis ins "i-Tüpfelchen" durchdacht ist. Wir sind der Meinung: NEIN ! Wir lassen uns aber gern eines Besseren belehren! Je eingehender wir uns mit der Thematik befasst haben, desto mehr Fragen kamen bei uns auf. Wir werden dieses Thema weiter verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten!
Aber solange so viele Zweifelsfragen offen sind, werden wir diese Anlageform sicherlich nicht anbieten!

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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