Die stille Beteiligung an Schiffsbeteiligungen
Risiken kritisch betrachtet!
In unserer NEWs
vom 17.2.2003 haben wir auf stille Beteiligungen bei Schiffsbeteiligungen
hingewiesen, weil sich einige Anbieter von Schiffsbeteiligungen
auf dieses Terrain vorgewagt haben. Grundsätzlich stehen wir
dieser Idee aufgeschlossen gegenüber, wenn sie denn anlegerfreundlich
und ausgewogen gestaltet ist. Nach eingehender Beschäftigung
mit der Problematik der stillen Beteiligung an Schiffsemissionen
sind wir zu dem Schluß gekommen, dass insbesondere auch über
die Risiken bei dieser Beteiligungsform berichtet werden muß,
weil darauf nicht genügend hingewiesen wird.
Die Grundgedanken, wie eine solche stille Beteiligung
mit Wandlungsrecht funktioniert, haben wir bereits in unserer o.g.
NEWs beschrieben. Darum werden wir hier keine weiteren Ausführungen
zu diesem Thema machen.
Achtung, wichtiger Hinweis!
Zum Verständnis der Problematik ist es zwingend erforderlich,
daß Sie bitte vorher die NEWs
vom 17.2.2003 lesen!!
Risiken sehen wir insbesondere in folgenden Punkten:
Der Stille Gesellschafter wird in die Gesellschaft
einbezogen, damit vor dem Hintergrund des Nebenkostenerlasses hohe
negative Ergebnisse für diejenigen Anleger erzielt werden,
deren vordringliches Interesse in der Zuweisung hoher negativer
Beteiligungsergebnisse besteht. Dadurch, dass der Stille Gesellschafter
nicht an den Ergebnissen der Gesellschaft in der Anfangsphase teilnimmt,
schafft er eine Situation, mit der dem "klassisch" beteiligten
Kommanditisten ein höheres negatives Ergebnis zugewiesen werden
kann. Schließlich sind die Anfangsverluste der Beteiligung
nur auf ca. 70% der Beteiligungssumme zu verteilen, dies entspricht
in etwa dem Verhältnis von Kommanditisten und Stillen Gesellschaftern
am Gesamtvolumen des Beteiligungskapitals.
Dies erscheint in der Anfangsphase für den
"klassischen" Komanditisten ein großer Vorteil zu
sein, erhält er doch eine negative Ergebniszuweisung von rd.
50-60%!! Aber trotz Umwandlung der stillen Beteiligung in Kommanditkapital
( nach dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung) nimmt der "Wandlungskommanditist"
nicht an der Auflösung der Differenzrücklage teil, mit
der Folge, das diese Rücklage, die beim Wechsel zur Tonnagesteuer
gebildet werden muß und im Zuge der Auflösung der Gesellschaft
von den "Altkommanditisten" zu versteuern ist, eine so
hohe Steuer auslöst, dass sich der anfängliche Steuervorteil
bis auf 5 oder 10 % reduziert!
Der Kommanditist erlebt also eine Verschiebung von steuerrelevanten
Tatbeständen in eine andere Periode! Gewonnen hat er nur einen
Zeitaufschub; wo liegt da der Vorteil?
Über die gesamte Laufzeit der Beteiligung
ist der ehemals Stille Gesellschafter in seinen Rechten gegenüber
dem "klassischen" Kommanditisten im Vorteil! Die bevorrechtigten
Zinsrechte aus der stillen Beteiligung bleiben nach der Ausübung
des Wandlungsrechtes unverändert bestehen, so daß Ausschüttungen,
die an die "Wandlungskommanditisten" gezahlt werden müssen,
in Höhe der ursprünglich garantierten stillen Beteiligung
(i.d.R. 7%) bevorrechtigt sind. Sollte also aus dem normalen Geschäftsbetrieb
eine prospektierte Vollausschüttung an alle Gesellschafter
nicht möglich sein, dann sind die ehemaligen stillen Gesellschafter
zunächst bevorrechtigt und der Rest der Kommanditisten schaut
mit dem Ofenrohr ins Gebirge.
Wenn aber die bevorrechtigten Ausschüttungen
infolge schlechter wirtschaftlicher Rahmendaten nicht gezahlt werden
können, dann werden diese Beträge für die Wandlungskommanditisten
gestundet, mit der Folge, daß die gestundeten Beträge
im Falle eines Verkaufes des Schiffes bevorrechtigt ausgezahlt werden
und sich die "Altkommanditisten" mit dem "Rest"
begnügen müssen!
An dieser Stelle greift die Umkehr der Ereignisse,
weil durch die Stimmrechtsverhältnisse die die "Altkommanditisten"
haben (immerhin rd.70% des ursprünglichen Beteiligungskapitals)
ein Verkauf des Schiffes verhindert werden kann. Für den Fall,
dass ein Schiff nicht den prospektierten Erfolg hatte und die "Altkommanditisten"
im wirtschaftlichen Erfolg hinter den Interessen der Wandlungs-kommanditisten"
zurückstecken mußten, tritt jetzt eine Phase ein, die
für den ehemals Stillen Gesellschafter fatal werden kann. Wenn
sich die "AltKommanditisten" - Gruppe auf die Position
zurückzieht, daß sie auch gern mal an Ausschüttungen
kommen möchten, die in der Regel erst nach weitgehender Entschuldung
der Schiffsgesellschaft in einem Maße entstehen, die den Kommanditisten
für frühere Jahre entschädigt.
Der ehemals Stille Gesellschafter, der sich in
dem Glauben befindet, dass er nun seine Einlage bevorrechtigt zurück
erhält - heißt es doch im Prospekt: Rückzahlung
des eingesetzten Kapitals - steht vor dem Problem, dass das Schiff
nicht verkauft wird. Also bleibt ihm nur das Recht aus dem Gesellschaftsvertrag
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dies ergibt
sich, wie auch der Termin der erstmaligen Kündigung der Gesellschaft
aus dem Gesellschaftsvertrag. Dort ist auch geregelt, wie sich das
Abfindungsguthaben, dass der kündigende Gesellschafter zu beanspruchen
hat, errechnet und wie es zur Auszahlung gelangt.
In der Auszahlung des Abfindungsguthabens liegen
aber besondere Tücken. Bei den Formulierungen, die wir bislang
entdeckt haben, reichen diese von der Auszahlung des tatsächlich
ermittelten Guthabens, sofern es die Liquiditätslage der Gesellschaft
erlaubt, bis hin zur Kostenbeteiligung des kündigenden Gesellschafters
an der Auseinandersetzungsbilanz und der Auszahlung von nur noch
rd. 60 % des errechneten Guthabens. Die Auszahlung des Guthabens
erfolgt verzinslich über mehrere Jahre. Jeder Stille Gesellschafter
kann sich eigentlich von vornherein ausrechnen, was passiert, wenn
er sich an einem Schiff beteiligt, dessen wirtschaftlicher Erfolg
nicht den prospektierten Werten entspricht.
Noch kritischer wird die Situation, wenn mehrer
der Stillen Gesellschafter eine Kündigung ihrer Beteiligung
ausspricht, weil die prospektierte Laufzeit erreicht ist. Die Gesellschaft
muß die Abfindungsguthaben stillen Beteiligungen dann entweder
refinanzieren oder die Verwertung des Schiffes betreiben um eine
Lösung des Problems zu schaffen.
Bislang haben wir keine befriedigende und umfassende
Regelung für die "Wandlungskommanditisten" gefunden,
wie Ihre Rechte nach Ablauf der prospektierten Zeit behandelt werden
sollen. Was geschieht aber, wenn die prospektierte Laufzeit um einige
Jahre überschritten wird und der ehemals still Beteiligte seine
Einlage nicht zurück erhält oder seine bevorrechtigten,
aber gestundeten Zinsen nicht mehr zur Auszahlung gelangen können,
weil die Mittel fehlen und ein rechtsfreier Zeitraum (nach der prospektierten
Zeit) nicht geregelt ist.
Fragen über Fragen, wo sind die
Lösungsansätze?
Letztlich stecken auch große Risiken für
die Anlageberater in dieser Materie, die zu erheblichen
Regreßforderungen führen können! Dies liegt daran,
dass sich die Berater beim Verkauf solcher Beteiligungsmodelle der
darin liegenden Risiken gar nicht bewußt sind. Denken wir
hier nur an den Fall, daß ein "Altkommanditist"
nur die Informationen über die Kommanditbeteiligung erhalten
hat und - wie üblich - den Prospekt nicht gelesen hat. Oder
alternativ, wenn die stille Beteiligung erst nach Platzierung der
ersten Kommanditanteile auf den Markt kommt.
Fazit:
Eigentlich ist der Gedanke der stillen Beteiligung
ein begrüßenswertes innovatives Konzept. Allein die Durchführung
in Form der bisherigen Prospektierungen läßt uns daran
zweifeln, ob dieses Konzept wirklich bis ins "i-Tüpfelchen"
durchdacht ist. Wir sind der Meinung: NEIN ! Wir lassen uns aber
gern eines Besseren belehren! Je eingehender wir uns mit der Thematik
befasst haben, desto mehr Fragen kamen bei uns auf. Wir werden dieses
Thema weiter verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten!
Aber solange so viele Zweifelsfragen offen sind, werden wir diese
Anlageform sicherlich nicht anbieten! |