Denn Sie wissen nicht was Sie tun!
Zum Abzugsverbot von Vermittlungsprovisionen,
oder der wundersame Gesinnungswandel des BMF !
Zum Abzugsverbot von Vermittlungsprovisionen bei
geschlossenen Fonds hat uns das Bundesfinanzministerium ein Schreiben
beschert (24.10.2001), das aus unserer Sicht der Dinge schlicht
falsch ist in seiner Konsequenz! Sicherlich ist dieses Thema für
manche Leser bereits ein "alter Hut", aber dennoch haben
wir versucht, den Vorgang rechtlich zu würdigen, damit dem
Leser klar wird, in welcher Art und Weise sogenannte "Steuerpolitik"
betrieben wird.
Mit Schreiben vom 24.10.2001 hat die Finanzverwaltung
die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) zur
Abzugsfähigkeit der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (IV
R 40/97 vom 28.6.2001) für alle geschlossenen Fonds erklärt.
Seitdem besteht in der Praxis Unsicherheit darüber, ob die
Pflicht zur Aktivierung von Vertriebsgebühren nur für
Immobilienfonds oder für alle Fondstypen gilt.
Was war geschehen?
Der IV. Senat des BFH, der allgemein für
alle Fondstypen mit gewerblichem Charakter zuständig ist, hatte
darüber zu befinden, ob die Provisionen für die Vermittlung
von Eigenkapital im Zusammenhang mit einer gewerblich geprägten
Kommanditgesellschaft, die einen Immobilienfonds führt, abzugsfähig
sind. Folgerichtig hat der IV.Senat zu Recht erkannt, daß
die Rechtsprechung des IX. Senats auch bei einer gewerblich geprägten
Form eines Immobilienfonds anzuwenden sei, mit der Folge, dass diese
Kosten nicht abzugsfähig sind!
Aber einschränkend führt der IV.Senat
aus, dass dies eben nur auf Immobilienfonds in der Rechtsform der
gewerblich geprägten KG anwendbar sei! Gleich- zeitig betont
der Senat aber, dass er von seiner früheren Rechtsprechung
zu sofortigen Abzugsfähigkeit von Vertriebsgebühren geschlossener
Fonds nicht abweicht! In dem Urteil hat der erkennende IV.Senat
lediglich eine Bereichsausnahme für Immobilienfonds gemacht,
weil in der speziellen Fallgestaltung ein Mißbrauchstatbestand
im Sinne des § 42 AO vorlag.
Wo liegt eigentlich das Problem?
Zitat aus dem BFH - Urteil vom 28.6.2001:
"Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es trägt
vor, Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft für die Vermittlung
des Eintritts von Gesellschaftern seien im Grundsatz ebenso wie
die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital sofort abziehbare
Aufwendungen. Das gelte auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften.
Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob der Gesellschafter
wisse, dass ein Teil seiner Einlage für Provisionszahlungen
verwendet werde, und ob er damit einverstanden ist."
Wenn das BMF einem BFH-Verfahren beitritt, wie
im Urteilsfall geschehen, erlangt es die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.
Aus dieser Rechtsstellung leitet sich die Möglichkeit ab, sich
zum Verfahren zu äußern und eigene Anträge zu stellen.
Genau das ist aber seitens des BMF unterblieben, weil es mit der
ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik bei den gewerblich
agierenden Fonds ausdrücklich einverstanden war!
Bitte lassen Sie sich das auf der Zunge zergehen!
Denn bereits wenige Wochen später kehrt sich das BMF völlig
ab von der ursprünglich vertretenen Auffassung. Mit Datum vom
24.10.2001 ereilt uns das Schreiben des BMF mit dem Inhalt, daß
die Rechtsprechung zu den Immobilienfonds auch auf alle anderen
Fonds anzuwenden ist.
Der geneigte Leser stutzt spätestens an dieser
Stelle, weil in dem Urteil etwas völlig Anderes geregelt ist.
Hätte die Finanzverwaltung die in dem Urteil des IV.Senats
vertretene Rechtsauffassung tatsächlich auf alle Fondstypen
erweitert anwenden wollen, wie es im Wortlaut des BMF-Schreibens
suggeriert wird, dann hätte die Finanzverwaltung nicht nur
einen Anwendungserlaß im Hinblick auf die
Immobilienfonds, sondern einen "Nichtanwendungserlaß"
bezüglich der fortbestehenden ständigen Rechtsprechung
des IV.Senats zu allen sonstigen gewerblichen Fonds veröffentlichen
müssen. Genau dies ist aber unterblieben.
FAZIT:
Aus unserer Sicht führen die vorstehenden
Überlegungen dazu, dass das zitierte BMF-Schreiben vom 24.10.2001
nur auf Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
oder gewerblichen Einkünften anwendbar ist! Die - nicht nur
sinngemäße - Anwendung des Urteils des IV.Senats führt
ausdrücklich zur Fortführung der sofortigen Abzugsfähigkeit
solcher Aufwendungen außerhalb der Immobilienfonds. Deswegen
ist hier eine Klarstellung dringend erforderlich!
Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich
einige Redaktionen, die unseren NEWS- Letter beziehen, dieses Thema
einmal aufgreifen würden, damit dem BMF der Spiegel seines
Fehlverhaltens deutlich vor Augen geführt wird.
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