Schiffsbeteiligungen - Mira GmbH & Co KG Schiffsbeteiligungen, Containerschiffe -News
-Angebote
-Newsletter
-Kontakt
-Impressum
-Wir über uns
-Anforderungsbogen

SchiffsbeteiligungenUS-ImmobilienfondsFlugzeugfonds

Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Denn Sie wissen nicht was Sie tun!

Zum Abzugsverbot von Vermittlungsprovisionen, oder der wundersame Gesinnungswandel des BMF !

Zum Abzugsverbot von Vermittlungsprovisionen bei geschlossenen Fonds hat uns das Bundesfinanzministerium ein Schreiben beschert (24.10.2001), das aus unserer Sicht der Dinge schlicht falsch ist in seiner Konsequenz! Sicherlich ist dieses Thema für manche Leser bereits ein "alter Hut", aber dennoch haben wir versucht, den Vorgang rechtlich zu würdigen, damit dem Leser klar wird, in welcher Art und Weise sogenannte "Steuerpolitik" betrieben wird.

Mit Schreiben vom 24.10.2001 hat die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) zur Abzugsfähigkeit der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (IV R 40/97 vom 28.6.2001) für alle geschlossenen Fonds erklärt. Seitdem besteht in der Praxis Unsicherheit darüber, ob die Pflicht zur Aktivierung von Vertriebsgebühren nur für Immobilienfonds oder für alle Fondstypen gilt.

Was war geschehen?

Der IV. Senat des BFH, der allgemein für alle Fondstypen mit gewerblichem Charakter zuständig ist, hatte darüber zu befinden, ob die Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital im Zusammenhang mit einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft, die einen Immobilienfonds führt, abzugsfähig sind. Folgerichtig hat der IV.Senat zu Recht erkannt, daß die Rechtsprechung des IX. Senats auch bei einer gewerblich geprägten Form eines Immobilienfonds anzuwenden sei, mit der Folge, dass diese Kosten nicht abzugsfähig sind!

Aber einschränkend führt der IV.Senat aus, dass dies eben nur auf Immobilienfonds in der Rechtsform der gewerblich geprägten KG anwendbar sei! Gleich- zeitig betont der Senat aber, dass er von seiner früheren Rechtsprechung zu sofortigen Abzugsfähigkeit von Vertriebsgebühren geschlossener Fonds nicht abweicht! In dem Urteil hat der erkennende IV.Senat lediglich eine Bereichsausnahme für Immobilienfonds gemacht, weil in der speziellen Fallgestaltung ein Mißbrauchstatbestand im Sinne des § 42 AO vorlag.

Wo liegt eigentlich das Problem?

Zitat aus dem BFH - Urteil vom 28.6.2001:

"Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es trägt vor, Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern seien im Grundsatz ebenso wie die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital sofort abziehbare Aufwendungen. Das gelte auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob der Gesellschafter wisse, dass ein Teil seiner Einlage für Provisionszahlungen verwendet werde, und ob er damit einverstanden ist."

Wenn das BMF einem BFH-Verfahren beitritt, wie im Urteilsfall geschehen, erlangt es die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Aus dieser Rechtsstellung leitet sich die Möglichkeit ab, sich zum Verfahren zu äußern und eigene Anträge zu stellen. Genau das ist aber seitens des BMF unterblieben, weil es mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik bei den gewerblich agierenden Fonds ausdrücklich einverstanden war!

Bitte lassen Sie sich das auf der Zunge zergehen! Denn bereits wenige Wochen später kehrt sich das BMF völlig ab von der ursprünglich vertretenen Auffassung. Mit Datum vom 24.10.2001 ereilt uns das Schreiben des BMF mit dem Inhalt, daß die Rechtsprechung zu den Immobilienfonds auch auf alle anderen Fonds anzuwenden ist.

Der geneigte Leser stutzt spätestens an dieser Stelle, weil in dem Urteil etwas völlig Anderes geregelt ist. Hätte die Finanzverwaltung die in dem Urteil des IV.Senats vertretene Rechtsauffassung tatsächlich auf alle Fondstypen erweitert anwenden wollen, wie es im Wortlaut des BMF-Schreibens suggeriert wird, dann hätte die Finanzverwaltung nicht nur einen Anwendungserlaß im Hinblick auf die
Immobilienfonds, sondern einen "Nichtanwendungserlaß" bezüglich der fortbestehenden ständigen Rechtsprechung des IV.Senats zu allen sonstigen gewerblichen Fonds veröffentlichen müssen. Genau dies ist aber unterblieben.

FAZIT:

Aus unserer Sicht führen die vorstehenden Überlegungen dazu, dass das zitierte BMF-Schreiben vom 24.10.2001 nur auf Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder gewerblichen Einkünften anwendbar ist! Die - nicht nur sinngemäße - Anwendung des Urteils des IV.Senats führt ausdrücklich zur Fortführung der sofortigen Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen außerhalb der Immobilienfonds. Deswegen ist hier eine Klarstellung dringend erforderlich!

Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich einige Redaktionen, die unseren NEWS- Letter beziehen, dieses Thema einmal aufgreifen würden, damit dem BMF der Spiegel seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen geführt wird.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

Tragen Sie sich bitte in unsere Mailingliste ein, damit wir Sie stets über die aktuellsten Entwicklungen und wichtigsten Informationen auf dem Laufenden halten können!


[Zurück]

[Nach oben]

[News-Index]

[Startseite]
 
Alle hier veröffentlichten Inhalte dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Autors, weder im Ganzen noch in Teilen in andern Publikationen verwendet werden. © Mira Anlagen GmbH & Co KG

Archivierte Meldungen:

Sämtliche Angebote, für die Sie im Archiv noch Prospekte finden, sind ausplatziert! Aktuelle Angebote, in der gesetzlich gültigen Version, finden Sie ausschließlich auf unserer Startseite!

[20.10.2001

Medienfonds MBP 2 - Ein Mann, eine Aussage!


[


[17.10.2000

Mindestbesteuerung verfassungswidrig? Ein Silberstreifen am Horizont


[04.06.2009

Schiff ist nicht gleich Schiff!


[29.01.2001

Rendite Pur !