Windkraft-Branche kann aufatmen:
Deutsche Einspeisereglung für Strom
aus regenerativen Energien ist keine staatliche Beihilfe!
Mit großer Erleichterung hat der Bundesverband
WindEnergie (BWE) e.V. den heutigen Schlussantrag des Generalanwalts
am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Kenntnis
genommen. In seinem Plädoyer kommt Generalanwalt Francis Jacobs
zu dem Schluss, dass es sich beim deutschen Stromein- speisungsgesetz
nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.
"Damit müssen Windmüller nunmehr keine Rückzahlungsforderungen
von Seiten der Energieversorger befürchten", betont
BWE-Präsident Dr. Peter Ahmels. Nach der Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes
im April 1998 hatte die PreussenElektra AG die Schleswag AG auf
Rückzahlung sogenannter "Mehrkosten" mit Verweis
auf die angebliche fehlende europarechtliche Gültigkeit des
Gesetzes vor dem Landgericht Kiel verklagt. Die Kieler Richter hatten
den Fall zur Entscheidung nach Luxemburg weitergeleitet. In der
Folge zahlten einige Energieversorger die den Windmüllern rechtlich
zustehende Vergütung für ihren umweltfreundlichen Strom
nur noch unter Vorbehalt. "Damit enttarnt der Europäische
Gerichtshof das Verhalten der Stromunternehmen als reine Verunsicherungstaktik
gegenüber den unabhängigen Ökostrom-Produzenten",
bewertet Ahmels das Luxemburger Plädoyer. "Wir haben schon
immer darauf verwiesen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe
handelt, weil gar keine staatlichen Mittel fließen",
ergänzt Ahmels.
Die Entscheidung des Luxemburger Generalanwalts
wird eine deutlich positive Auswirkung auf die derzeitige Diskussion
um das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben, das im April diesen
Jahres das Stromeinspeisungsgesetz abgelöst hat. "Wenn
schon die alte Einspeiseregelung keine Beilhilfe darstellt, dann
kann das EEG erst recht keine Beihilfe sein", verweist die
Energieexpertin und Europarechtlerin Dörte Fouquet, die den
BWE in Brüssel vertritt, auf die Ausgestaltung der neuen Vergütungssätze
im EEG. Diese sind sowohl auf 20 Jahre begrenzt, nach Standorten
differenziert und werden regelmäßig den aktuellen wirtschaftlich-technologischen
Möglichkeiten angepasst. "Mit dem Plädoyer des EuGH
ist eines völlig klar: Die EU-Wettbewerbsdirektion kann nun
künftig anderen Mitgliedsstaaten bei Fragen marktnaher Unterstützung
erneuerbarer Energien das EEG in seinen Grundprinzipien als Modell
nahelegen, um Konflikte mit dem Beihilferecht von vornherein zu
vermeiden", so Fouquet.
|