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Windkraft-Branche kann aufatmen:

Deutsche Einspeisereglung für Strom aus regenerativen Energien ist keine staatliche Beihilfe!


Mit großer Erleichterung hat der Bundesverband WindEnergie (BWE) e.V. den heutigen Schlussantrag des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Kenntnis genommen. In seinem Plädoyer kommt Generalanwalt Francis Jacobs zu dem Schluss, dass es sich beim deutschen Stromein- speisungsgesetz nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.

"Damit müssen Windmüller nunmehr keine Rückzahlungsforderungen von Seiten der Energieversorger befürchten", betont BWE-Präsident Dr. Peter Ahmels. Nach der Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes im April 1998 hatte die PreussenElektra AG die Schleswag AG auf Rückzahlung sogenannter "Mehrkosten" mit Verweis auf die angebliche fehlende europarechtliche Gültigkeit des Gesetzes vor dem Landgericht Kiel verklagt. Die Kieler Richter hatten den Fall zur Entscheidung nach Luxemburg weitergeleitet. In der Folge zahlten einige Energieversorger die den Windmüllern rechtlich zustehende Vergütung für ihren umweltfreundlichen Strom nur noch unter Vorbehalt. "Damit enttarnt der Europäische Gerichtshof das Verhalten der Stromunternehmen als reine Verunsicherungstaktik gegenüber den unabhängigen Ökostrom-Produzenten", bewertet Ahmels das Luxemburger Plädoyer. "Wir haben schon immer darauf verwiesen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, weil gar keine staatlichen Mittel fließen", ergänzt Ahmels.

Die Entscheidung des Luxemburger Generalanwalts wird eine deutlich positive Auswirkung auf die derzeitige Diskussion um das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben, das im April diesen Jahres das Stromeinspeisungsgesetz abgelöst hat. "Wenn schon die alte Einspeiseregelung keine Beilhilfe darstellt, dann kann das EEG erst recht keine Beihilfe sein", verweist die Energieexpertin und Europarechtlerin Dörte Fouquet, die den BWE in Brüssel vertritt, auf die Ausgestaltung der neuen Vergütungssätze im EEG. Diese sind sowohl auf 20 Jahre begrenzt, nach Standorten differenziert und werden regelmäßig den aktuellen wirtschaftlich-technologischen Möglichkeiten angepasst. "Mit dem Plädoyer des EuGH ist eines völlig klar: Die EU-Wettbewerbsdirektion kann nun künftig anderen Mitgliedsstaaten bei Fragen marktnaher Unterstützung erneuerbarer Energien das EEG in seinen Grundprinzipien als Modell nahelegen, um Konflikte mit dem Beihilferecht von vornherein zu vermeiden", so Fouquet.

 

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