Schiffsbeteiligungen verschenken!
Aus
gegebenem Anlaß bringen wir dieses Thema zur Sprache!
Steuern
sparen beim Vererben oder Verschenken am Beispiel einer Schiffsbeteiligung.
Vorbemerkung:
Seit längerer Zeit beschäftigen
sich verschiedene staatliche Institutionen mit der Erbschaftsteuer,
hier insbesondere mit der ungleichen steuerlichen Behandlung verschiedener
Vermögensarten wie Immobilien, Barvermögen und Betriebsvermögen.
Wie sich der Gesetzgeber endgültig verhalten wird, wenn die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht wird, kann keiner
vorhersagen. Auch ist eine Prognose über die Inkraftsetzung des
zu schaffenden geänderten Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuergesetz
nicht möglich. Haben wir doch in der jüngsten Vergangenheit
feststellen müssen, daß die Regierung bestimmte Bestandsschutzregelungen
spielend außer Kraft setzt.
Die Zeit,
gute Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft auszunutzen,
kann sehr
bald und völlig unvermutet zu Ende sein!
Das Bundesverfassungsgericht
ist in Sachen Erbschaftsteuer vom Bundesfinanzhof angerufen worden,
weil erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die verschiedenartige
Besteuerung von Barvermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen
bestehen. Sicherlich wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
im Jahr 2006 zu erwarten sein, aber es steht zu befürchten,
daß ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung der
Erbschaftsteuer bereits in 2006 zu erwarten ist. Sollte dies der
Fall sein, ist eine Rückbeziehung der Anwendung dieses Gesetzes
auf den 1.1.2006 nicht ausgeschlossen, also läuft die Zeit
gegen Sie! Verfahrensrechtlich sollte man aber davon ausgehen können,
daß eine Inkraftsetzung eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes
auf den Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes
zurückbezogen wird. Dieses Urteil gibt es aber noch nicht!
Eine optimierte Übertragung des
Vermögens bedeutet nicht (!), dass das eigene Vermögen frühzeitig
aus der Hand gegeben wird. Der Zuwendende (Erblasser oder Schenkender)
kann durch entsprechende Gestaltung bei einer optimalen Chancen-/Risikostruktur
seines Gesamtportfolios dafür Sorge tragen, dass die Übertragung
von Vermögen eine deutlich verminderte Steuerbelastung mit Erbschaft-
und Schenkungsteuer zur Folge hat, wie nachfolgend dargestellt.
Kurzer
Abriß der Gesetzeslage!
In der Regel werden
der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vom Erbschaftsteuergesetz
erfasst. Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht
ist ferner davon abhängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder
Schenkender) oder der Empfänger der Leistung Inländer
im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist.
Vermögensübertragungen
im Rahmen einer Erbschaft bzw. Schenkung werden gewöhnlich
mit dem gemeinen Wert angesetzt, dass ist derjenige Wert, der bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz ist das sog. Betriebsvermögen. Mit diesem
Begriff bezeichnet man den Wert eines Gewerbebetriebes im Sinne
des Bewertungsgesetzes.
Der Gesetzgeber hat
für den Fall der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen
Vergünstigungen geschaffen, weil es sich hier um Produktivvermögen
handelt, welches eine besondere sozialpflichtige Vermögensart
ist, die es zu erhalten gilt. Gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz
wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen zunächst
ein besonderer Freibetrag von EURO 225.000 gewährt. Vom reduzierten
Wert wird ein Bewertungsabschlag von 35% vorgenommen. Der so ermittelte
Wert wird dann der Besteuerung unterworfen.
Als besonders geeignetes
Hilfsmittel für die steuerliche Optimierung von Vermögensübertragungen
hat sich die Schiffsbeteiligung erwiesen. Eine Schiffsbeteiligung
ist Betriebsvermögen, weil es sich bei einer Schiffsgesellschaft
um einen Gewerbebetrieb handelt. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens
(= Wert der Schiffsbeteiligung) ist vereinfacht der Buchwert des
Schiffes abzüglich Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist aber
durch Abschreibungen und die Verschuldung durch Schiffshypotheken
sehr niedrig und liegt bereits in den ersten Jahren nach Beitritt
als Kommanditist bei nur ca. 40 % des gezeichneten Kommanditkapitals.
Die Bedeutung dieser Vergünstigung ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt seinem
Kind einen Wert von EURO1.000.000,--:
Fall 1
a.) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat das Kind einen persönlichen
Freibetrag von EURO 205.000,-- . Der steuerpflichtige Erwerb beträgt
folglich EURO 795.000,--. Die darauf zu entrichtende Steuer beträgt
gemäß Erbschaftsteuertarif der Steuerklasse I 19%, so
dass die Steuerbelastung auf einen Betrag von EURO 1 Mio. insgesamt
EURO 151.050,-- beträgt.
b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an
einem Schiff im Nominalwert von EURO 1 Mio. so ist der Wert des
Betriebsvermögens zu ermitteln. Dieser beträgt durch Abschreibungen,
Schiffshypotheken etc. bereits ein Jahr nach der Emission nur noch
ca. 40 % des Zeichnungsbetrages. Der steuerliche Wert des Vermögens
beträgt also nur noch EURO 400.000,-- . Davon ist der Freibetrag
von EURO 225.000,-- abzuziehen. Vom Restbetrag (175.000,--) wird
ein Abschlag von 35% vorgenommen. Daraus errechnet sich ein steuerpflichtiger
Erwerb von EURO 113.750,--. Ohne Berücksichtigung des persönlichen
Freibetrages von EURO 205.000,--, der in einer solchen Fallgestaltung
für anderes Vermögen aufgespart werden könnte, beträgt
die Steuerlast EURO 12.512. Voraussetzung für diese Vergünstigungen
ist eine 5-jährige Verbleibensfrist der Beteiligung beim Zuwendungsempfänger.
Fazit: Durch die Ausnutzung der Vergünstigungen
im Bereich Betriebsvermögen wurden in dieser Konstellation
durch eine Schiffsbeteiligung EURO 138.538,-- an Steuern gespart,
ohne den Freibetrag von EURO 205.000,-- ausgenutzt zu haben!
Eine weitere Vergünstigung
im Zusammenhang mit Betriebsvermögen ergibt sich aus §
19a ErbStG, wenn die Erwerber des Betriebsvermögens durch Erbschaft
oder Schenkung nicht direkt mit dem Erblasser / Schenkenden verwandt
sind.
Durch den § 19a ErbStG werden
die ungünstigen Steuerklassen für die nicht direkt Verwandten
Personen mit der Steuerklasse I wie im ersten Fall gleichgestellt.
Allerdings gilt hier eine Einschränkung, daß der Vorteil
nur zu 88% greift. Dies soll mit den gleichen Zahlen wie im ersten
Fall dargelegt werden:
Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt einem
nicht in grader Linie Verwandten einen Wert von EURO1.000.000,--:
Fall 2:
a.) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat der Begünstigte einen
persönlichen Freibetrag von EURO 5.200,-- und der steuerpflichtige
Erwerb beträgt EURO 994.800,--. Die darauf zu entrichtende
Steuer (35%) beträgt EURO 348.180,--.
b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an
einem Schiff, so ist der Wert des Betriebsvermögens genau wie
im Fall 1 zu ermitteln, mit der Folge, dass der steuerpflichtige
Erwerb EURO 113.750,-- beträgt. Ohne den persönlichen
Freibetrag von EURO 5.200, der in einer solchen Fallgestaltung eher
nebensächlich ist, beträgt die Steuerlast, nach Kürzung
des Entlastungsbetrages durch das Haushaltsbegleitgesetz auf 88%,
EURO 14.150,--. Hier ist ebenfalls eine Haltefrist von 5 Jahren
zwingende Voraussetzung, d.h. die Beteiligung am Betriebsvermögen
muß 5 Jahre im Besitz der Beschenkten / Erben bleiben!
Fazit der beiden Betrachtungen: Bei einem direkten
Rechtsnachfolger (Kindschaftsverhältnis) beträgt die Steuerersparnis
im Beispielsfall durch die Übertragung einer Schiffsbeteiligung
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne persönlichen Freibetrag
EURO 138.538,--, während sie bei einem nicht direkt Verwandten
sogar EURO 334.030,-- ausmacht. Dies sollten genügend Gründe
sein, über eine gute Strukturierung des zu übertragenden
Vermögens nachzudenken.
Die Schiffsbeteiligung eignet sich hervorragend zur Nachfolgeplanung.
Neben niedrigen Steuerwerten führen weitere Freibeträge
und der Wertabschlag von 35% beim Betriebsvermögen zu einer
optimalen Steuergestaltung und zur Privilegierung der Schiffsbeteiligung.
Aber damit könnte bald Schluß sein,
also sprechen Sie gern mit uns, wie optimierte Gestaltungen getroffen
werden können!
Bei dem von uns derzeit als absolut empfehlenswert eingestuften
Beteiligungsangebot
MS "BUXHAI" betragen die erbschaftsteuerlichen Werte
bereits 2009 nur noch 39,46 % , weiter fallend.
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