Mindestbesteuerung verfassungswidrig? Ein Silberstreifen
am Horizont
Gemäß § 2 Abs.3 EStG ist seit
1999 der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen
Einkunftsarten erheblich eingeschränkt. Mit diesem Problem
hat sich das Finanzgericht Münster in einem Verfahren über
die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung von strittig
festgesetzten Steuern befaßt. Dieser Beschluß, der jetzt
veröffentlicht wurde ist ein Silberstreifen am Horizont der
in letzter Zeit so oft angeprangerten 'Besserverdienenden'.
In dem Beschluß äußern die Richter
verfassungsrechtliche Bedenken an der Verlustverrechnung gem. §
2 Abs. 3 EStG ('Mindestbesteuerung').
Der zur Entscheidung anstehende Fall soll an einem
einfachen Beispiel verdeutlicht werden. Ein Ehepaar hat 1999 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd 850.000 DM erzielt;
für 2000 werden knapp 900.000 DM erwartet. Dem stehen Verluste
aus Vermietung und Verpachtung durch die 'Sonder-AfA Ost' für
diese beiden Jahre von jeweils rd. 750.000 DM gegenüber. Durch
die Mindestbesteuerung bleiben von den Verlusten 225.000 DM für
1999 und 200.000 DM für 2000 bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen
unberücksichtigt.
Zutreffend stellt das FG Münster klar, daß
es nicht angehen könne, wenn Immobilieninvestitionen in den
neuen Bundesländern erst gefördert werden um anschließend
von "Mißbräuchen und Fehlentwicklungen" zu
sprechen, die es zu bekämpfen gilt.
Den Einwand des Finanzamtes, wonach über
§ 10 d EStG eine Verlustver- rechnung in späteren Veranlagungszeiträumen
grundsätzlich möglich bleibt, lassen die Richter ebenfalls
nicht gelten. Zutreffend weisen sie darauf hin, daß das Prinzip
der Einkommensteuer grundsätzlich auf die Besteuerung nach
dem Jahresein- kommen festgelegt ist.
Soweit Sie von einer solchen Fallgestaltung betroffen
sind, bleibt Ihnen im Moment nur die Möglichkeit abzuwarten,
wie das Finanzgericht in der Hauptsache entscheiden wird. Die Gewährung
der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden läßt
aber in der Regel erkennen, daß erhebliche Zweifel an der
Rechtsauffassung der Finanzamtes bestehen.
Da es sich "nur" um einen Beschluß
wegen Aussetzung der Vollziehung handelt, können Sie in gleichgelagerten
Fällen noch keinen Antrag auf Ruhen Ihres eigenen Steuerverfahrens
stellen. Erst wenn das FG Münster (oder in Kürze ein anderes
Finanzgericht) in der Sache selbst entschieden hat und Revision
beim BFH anhängig ist, steht Ihnen diese Möglichkeit offen.
Bis dahin müssen Sie als Betroffene selbst den Instanzenweg
beschreiten. Der aktuelle Beschluß des FG Münster liefert
Ihnen hierfür die entscheidenden Argumente. |