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Mindestbesteuerung verfassungswidrig? Ein Silberstreifen am Horizont

Gemäß § 2 Abs.3 EStG ist seit 1999 der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten erheblich eingeschränkt. Mit diesem Problem
hat sich das Finanzgericht Münster in einem Verfahren über die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung von strittig festgesetzten Steuern befaßt. Dieser Beschluß, der jetzt veröffentlicht wurde ist ein Silberstreifen am Horizont der in letzter Zeit so oft angeprangerten 'Besserverdienenden'.

In dem Beschluß äußern die Richter verfassungsrechtliche Bedenken an der Verlustverrechnung gem. § 2 Abs. 3 EStG ('Mindestbesteuerung').

Der zur Entscheidung anstehende Fall soll an einem einfachen Beispiel verdeutlicht werden. Ein Ehepaar hat 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd 850.000 DM erzielt; für 2000 werden knapp 900.000 DM erwartet. Dem stehen Verluste aus Vermietung und Verpachtung durch die 'Sonder-AfA Ost' für diese beiden Jahre von jeweils rd. 750.000 DM gegenüber. Durch die Mindestbesteuerung bleiben von den Verlusten 225.000 DM für 1999 und 200.000 DM für 2000 bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unberücksichtigt.

Zutreffend stellt das FG Münster klar, daß es nicht angehen könne, wenn Immobilieninvestitionen in den neuen Bundesländern erst gefördert werden um anschließend von "Mißbräuchen und Fehlentwicklungen" zu sprechen, die es zu bekämpfen gilt.

Den Einwand des Finanzamtes, wonach über § 10 d EStG eine Verlustver- rechnung in späteren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich möglich bleibt, lassen die Richter ebenfalls nicht gelten. Zutreffend weisen sie darauf hin, daß das Prinzip der Einkommensteuer grundsätzlich auf die Besteuerung nach dem Jahresein- kommen festgelegt ist.

Soweit Sie von einer solchen Fallgestaltung betroffen sind, bleibt Ihnen im Moment nur die Möglichkeit abzuwarten, wie das Finanzgericht in der Hauptsache entscheiden wird. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden läßt aber in der Regel erkennen, daß erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzamtes bestehen.

Da es sich "nur" um einen Beschluß wegen Aussetzung der Vollziehung handelt, können Sie in gleichgelagerten Fällen noch keinen Antrag auf Ruhen Ihres eigenen Steuerverfahrens stellen. Erst wenn das FG Münster (oder in Kürze ein anderes Finanzgericht) in der Sache selbst entschieden hat und Revision beim BFH anhängig ist, steht Ihnen diese Möglichkeit offen. Bis dahin müssen Sie als Betroffene selbst den Instanzenweg beschreiten. Der aktuelle Beschluß des FG Münster liefert Ihnen hierfür die entscheidenden Argumente.

 

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