Steuertip Nr. 2/2001
Hinweise zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Summen der Geldvermögen, die anstehen
vererbt oder verschenkt zu werden in den nächsten Jahren, wachsen
gewaltig an. Nach letzten statistischen Erhebungen beläuft
sich dieses Vermögen auf derzeit rund DM 2 Billionen. Als Zahl
geschrieben sehen 2 Billionen so aus: 2 000.000.000.000 !
Oder anders ausgedrückt: 2 Millionen Millionen ! Ein fast unfaßbarer
Betrag.
Das derzeit geltende Erbschaftsteuer- Schenkungsteuergesetz
regelt die Steuerklassen, abhängig von dem Verwandtschaftsgrad,
und der Höhe von Freibeträgen und Freigrenzen, die dem
einzelnen Steuerpflichtigen gewährt werden. Nach deren Berücksichtigung
regelt eine Staffelung den jeweiligen Steuersatz, der auf das übertragene
Vermögen anzuwenden ist, in Abhängigkeit von der Größe
des übertragenen Vermögens.
Aber auch in diesem Gesetz gibt es Gestaltungsmöglichkeiten,
um auf die Höhe der Steuer Einfluß zu nehmen. Dieses
Gestaltungspotenzial wollen wir nachfolgend erläutern. Den
größten Gestaltungsspielraum gibt es im Bereich des Betriebsvermögens.
Da es sich z.B. bei einer Schiffsbeteiligung um Betriebsvermögen
handelt, werden wir diesen Fall für unsere Betrachtungen zu
Grunde legen.
In erbschaft- und schenkungssteuerlicher Hinsicht
ergeben sich bei der Übertragung einer Schiffsbeteiligung nach
dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zwei interessante
Aspekte:
- Eine Schiffsbeteiligung kann, ggf. auch zusammen mit anderen
Vermögenswerten, wie z.B. Bargeld, Wertpapiere etc., verschenkt
werden, ohne dass schenkungsteuerliche Auswirkungen eintreten.
- Im Gegensatz zu einer Übertragung von Geldmitteln ist
die Übertragung einer Schiffsbeteiligung als Schenkung im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge in erbschaft- und schenkungssteuerlicher
Hinsicht begünstigt.
Grundlage für diese Aspekte sind die Vorschriften
über die Bewertung einer Schiffsbeteiligung. Hierzu ergibt
sich folgendes:
Bewertung einer Schiffsbeteiligung
Geldmittel werden im Rahmen des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes mit ihrem Nennwert angesetzt. Der Wert
des Betriebsvermögens - um solches handelt es sich bei einer
Schiffsbeteiligung - bildet die Grundlage für etwaige erbschaft-
und schenkungsteuerliche Feststellungen. In diesem Zusammenhang
wird jedem Gesellschafter ein seiner Beteiligung an der Gesellschaft
entsprechender Anteil am Wert des Betriebsvermögens zugewiesen.
Die Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens
erfolgt auf der Grundlage der Steuerbilanz der Gesellschaft. Dieser
Wert wird entscheidend durch die Abschreibungsraten des Schiffes,
die Schulden der Gesellschaft und die Entnahmen bestimmt. Dabei
können sich auch negative Werte ergeben, die in erbschaft-
und schenkungsteuerlicher Hinsicht dann Berücksichtigung finden,
sofern der Unternehmenswert der Gesellschaft, d.h. der Wert nach
Aufdeckung der in der Gesellschaft liegenden stillen Reserven, positiv
ist.
Zur Verdeutlichung dieser Ausführungen haben
wir ein Zahlenbeispiel entwickelt auf der Basis eines 6.500 TEU-Containerschiffes,
daß wir in der Vergangenheit hier angeboten hatten.
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Anteiliger Wert des Betriebsverm.zum
|
Wert |
Beteiligungssumme
DM 100.000,-- |
Beteiligungssumme
DM 500.000,-- |
| 1.1.2002 |
40,10%
|
40.120,--
|
200.500,-- |
| 1.1.2003 |
49,02% |
49.020,--
|
245.100,-- |
| 1.1.2004
|
40,14% |
40.140,--
|
200.700,--
|
| 1.1.2005 |
33,64%
|
33.640,-- |
168.200,--
|
| 1.1.2006 |
28,79% |
28.790,--
|
143.950,--
|
| 1.1.2007 |
25,24% |
25.240,--
|
126.200,--
|
| 1.1.2008 |
23,39%
|
23.390,--
|
116.950,--
|
| 1.1.2009
|
22,67%
|
22.670,--
|
113.350,--
|
Finanziert ein Gesellschafter seine Beteiligung
-- ganz oder teilweise -- durch die Aufnahme eines Darlehens, vermindert
sich der anteilige, auf ihn entfallene Wert des Betriebsvermögens
um die Höhe des jeweiligen Darlehensstandes. Bei der Aufnahme
eines persönlichen Darlehens ist jedoch in ertragsteuerlicher
Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Totalgewinn der Beteiligung
nicht gefährdet wird und dass keine Gestaltung modellhaft ausgeführt
wird, die zu einer Anwendung des §2b EStG führt.
Berücksichtigt man bei den Werten, wie sie
oben in der Tabelle dargestellt sind, daß es bei der Übertragung
von Betriebsvermögen noch weitere Vergünstigungen gibt,
die den Wert des übertragenen Vermögens schmälern,
dann wird klar, welches Gestaltungspotenzial eine Schiffsbeteiligung
bieten kann.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden
Vergünstigungen:
- Auf Antrag ist bei Betriebsvermögen ein einmaliger Freibetrag
in Höhe von DM 500.000 zu berücksichtigen (§13a
Abs. 1 ErbStG), unabhängig von der Steuerklasse (Verwandtschaftsgrad)
- Betriebsvermögen wird in Erbschaftsfällen sowie bei
Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge lediglich
zu 60% der Besteuerung unterworfen (§13a Abs. 1 ErbStG).
- Voraussetzung für die Vergünstigung ist, dass die
Beteiligung nicht innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach
dem Erbfall bzw. der Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen
Erbschaft veräußert oder die Gesellschaft innerhalb
dieses Zeitraums aufgelöst wird.
Im Ergebnis ist festzuhalten:
Durch die Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft
- unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten - sind
aufgrund der Bemessungsgrundlage und der Behandlung der Beteiligung
als Betriebsvermögen, erhebliche Vorteile gegenüber einer
Übertragung entsprechender Geldbeträge oder Wertpapiere
im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erzielbar. Wir sind gern
bereit, Ihnen diese Vorteile konkret für die aktuellen Angebote
zu berechnen.
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