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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Steuertip Nr. 2/2001

Hinweise zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Summen der Geldvermögen, die anstehen vererbt oder verschenkt zu werden in den nächsten Jahren, wachsen gewaltig an. Nach letzten statistischen Erhebungen beläuft sich dieses Vermögen auf derzeit rund DM 2 Billionen. Als Zahl geschrieben sehen 2 Billionen so aus: 2 000.000.000.000 !
Oder anders ausgedrückt: 2 Millionen Millionen ! Ein fast unfaßbarer Betrag.

Das derzeit geltende Erbschaftsteuer- Schenkungsteuergesetz regelt die Steuerklassen, abhängig von dem Verwandtschaftsgrad, und der Höhe von Freibeträgen und Freigrenzen, die dem einzelnen Steuerpflichtigen gewährt werden. Nach deren Berücksichtigung regelt eine Staffelung den jeweiligen Steuersatz, der auf das übertragene Vermögen anzuwenden ist, in Abhängigkeit von der Größe des übertragenen Vermögens.

Aber auch in diesem Gesetz gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um auf die Höhe der Steuer Einfluß zu nehmen. Dieses Gestaltungspotenzial wollen wir nachfolgend erläutern. Den größten Gestaltungsspielraum gibt es im Bereich des Betriebsvermögens. Da es sich z.B. bei einer Schiffsbeteiligung um Betriebsvermögen handelt, werden wir diesen Fall für unsere Betrachtungen zu Grunde legen.

In erbschaft- und schenkungssteuerlicher Hinsicht ergeben sich bei der Übertragung einer Schiffsbeteiligung nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zwei interessante Aspekte:

  • Eine Schiffsbeteiligung kann, ggf. auch zusammen mit anderen Vermögenswerten, wie z.B. Bargeld, Wertpapiere etc., verschenkt werden, ohne dass schenkungsteuerliche Auswirkungen eintreten.
  • Im Gegensatz zu einer Übertragung von Geldmitteln ist die Übertragung einer Schiffsbeteiligung als Schenkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge in erbschaft- und schenkungssteuerlicher Hinsicht begünstigt.

Grundlage für diese Aspekte sind die Vorschriften über die Bewertung einer Schiffsbeteiligung. Hierzu ergibt sich folgendes:

Bewertung einer Schiffsbeteiligung

Geldmittel werden im Rahmen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes mit ihrem Nennwert angesetzt. Der Wert des Betriebsvermögens - um solches handelt es sich bei einer Schiffsbeteiligung - bildet die Grundlage für etwaige erbschaft- und schenkungsteuerliche Feststellungen. In diesem Zusammenhang wird jedem Gesellschafter ein seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechender Anteil am Wert des Betriebsvermögens zugewiesen.

Die Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens erfolgt auf der Grundlage der Steuerbilanz der Gesellschaft. Dieser Wert wird entscheidend durch die Abschreibungsraten des Schiffes, die Schulden der Gesellschaft und die Entnahmen bestimmt. Dabei können sich auch negative Werte ergeben, die in erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht dann Berücksichtigung finden, sofern der Unternehmenswert der Gesellschaft, d.h. der Wert nach Aufdeckung der in der Gesellschaft liegenden stillen Reserven, positiv ist.

Zur Verdeutlichung dieser Ausführungen haben wir ein Zahlenbeispiel entwickelt auf der Basis eines 6.500 TEU-Containerschiffes, daß wir in der Vergangenheit hier angeboten hatten.

Anteiliger Wert des Betriebsverm.zum
Wert
Beteiligungssumme DM 100.000,--
Beteiligungssumme DM 500.000,--
1.1.2002
40,10%
40.120,--
200.500,--
1.1.2003
49,02%
49.020,--
245.100,--
1.1.2004
40,14%
40.140,--
200.700,--
1.1.2005
33,64%
33.640,--
168.200,--
1.1.2006
28,79%
28.790,--
143.950,--
1.1.2007
25,24%
25.240,--
126.200,--
1.1.2008
23,39%
23.390,--
116.950,--
1.1.2009
22,67%
22.670,--
113.350,--

Finanziert ein Gesellschafter seine Beteiligung -- ganz oder teilweise -- durch die Aufnahme eines Darlehens, vermindert sich der anteilige, auf ihn entfallene Wert des Betriebsvermögens um die Höhe des jeweiligen Darlehensstandes. Bei der Aufnahme eines persönlichen Darlehens ist jedoch in ertragsteuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Totalgewinn der Beteiligung nicht gefährdet wird und dass keine Gestaltung modellhaft ausgeführt wird, die zu einer Anwendung des §2b EStG führt.

Berücksichtigt man bei den Werten, wie sie oben in der Tabelle dargestellt sind, daß es bei der Übertragung von Betriebsvermögen noch weitere Vergünstigungen gibt, die den Wert des übertragenen Vermögens schmälern, dann wird klar, welches Gestaltungspotenzial eine Schiffsbeteiligung bieten kann.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vergünstigungen:

  • Auf Antrag ist bei Betriebsvermögen ein einmaliger Freibetrag in Höhe von DM 500.000 zu berücksichtigen (§13a Abs. 1 ErbStG), unabhängig von der Steuerklasse (Verwandtschaftsgrad)
  • Betriebsvermögen wird in Erbschaftsfällen sowie bei Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge lediglich zu 60% der Besteuerung unterworfen (§13a Abs. 1 ErbStG).
  • Voraussetzung für die Vergünstigung ist, dass die Beteiligung nicht innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbschaft veräußert oder die Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums aufgelöst wird.

Im Ergebnis ist festzuhalten:

Durch die Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft - unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten - sind aufgrund der Bemessungsgrundlage und der Behandlung der Beteiligung als Betriebsvermögen, erhebliche Vorteile gegenüber einer Übertragung entsprechender Geldbeträge oder Wertpapiere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erzielbar. Wir sind gern bereit, Ihnen diese Vorteile konkret für die aktuellen Angebote zu berechnen.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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