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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Kapitalanlagemodelle und Steuern im neuen Jahrtausend

Deutschland befindet sich seit Beginn der Wiedervereinigung im größten wirt- schaftlichen Umbruch der Nachkriegszeit. In solchen Umbruchphasen sollten Regierungen darum bemüht sein, die Folgen der Umbrüche abzumildern, insbesondere durch eine angepasste Steuerpolitik.

Nicht so in Deutschland!

Die frühere Bundesregierung hat es nicht verstanden, eine Abmilderung der zentralen Belastungsfaktoren der deutschen Wirtschaft und überhaupt aller berufstätigen Bürger herbeizuführen. Dafür wäre es notwendig gewesen, die Steuerlast und die hohen Arbeitskosten merklich zu senken, rigorose Einschnitte im Arbeitsrecht und Abbau von Hemmnissen in öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren vorzunehmen.

Die neue Bundesregierung hat seit Ihrer Regierungsübernahme speziell im Bereich der freien Kapitalmärkte das Dümmste getan, was man tun konnte:
In Zeiten einer rezessiven Entwicklung, in denen die Immobilienbranche, ausgelöst unter anderem durch das Auslaufen des Fördergebietsgesetzes, und weitere Teile der übrigen Wirtschaft in einen Abschwung gelangten, hat sie § 2 b und § 2 Abs. 3 in das EStG eingefügt. Es sollten hierdurch bewusst Unsicherheiten geschaffen werden, in der Hoffnung, Steuersparmodelle würden dann nicht mehr initiiert. Dies war auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Aber die Folge der Gesetzesänderungen waren weitere Rückgänge in ganz anderen Branchen, die vorher nicht betroffen waren. In Ihrer ersten Bewährungsprobe bewies die Regierung einen Horizont, der nicht einmal bis zum Tellerrand reichte.

Wir werden aber mit diesen Normen, die in Ihrer Gesamtheit seit dem 1.1.2001 Gültigkeit haben, leben müssen, denn in den nächsten Jahren ist mit einer Ab- schaffung oder Veränderung dieser Normen nicht zu rechnen. Man kann mit diesen Vorschriften vermutlich auch leben, aber das Steuerrecht ist wieder mal ein erhebliches Stück komplizierter und unberechenbarer geworden. Auf die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken haben wir bereits hingewiesen.

Der § 2 b EStG ist schon von der Gesetzesfassung her völlig missglückt. Bester Beweis ist die Tatsache, daß es über ein Jahr gedauert hat, bis eine hochkarätig besetzte Kommission aus Finanzbeamten in der Lage war, einen Erlaß vorzulegen, der inzwischen verabschiedet ist. Ausführungen zu dieser Vorschrift haben wir bereits an anderer Stelle gemacht.

Kernpunkt dieses Erlasses, ist der Tatbestand, daß § 2 b EStG nur dann erfüllt ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Erstens daß eine Kapitalanlage modellhaften Charakter hat und zweitens, daß bei ihr der Steuervorteil im Vordergrund steht. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, greift § 2 b EStG nicht ein.

Der modellhafte Charakter einer Kapitalanlage muß stets bejaht werden, sobald eine Personengesellschaft ein vorgefertigtes Konzept aufweist und es sich um eine sog. Publikumspersonengesellschaft mit einer Struktur handelt, die derjenigen von Kapitalgesellschaften nahe kommt. Für Fonds, die im Kapitalmarkt vertrieben werden, lässt sich der modellhafte Charakter nicht vermeiden. Der Steuervorteil steht im Vordergrund, wenn die Rendite nach Steuern doppelt so hoch ist wie die Rendite vor Steuern. Besonders in den Fällen, etwa beim Finanzierungsleasing, in denen feststeht, daß der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach einer bestimmten Zeit wieder veräußern wird, greift § 2 b EStG fast immer.

Keinesfalls dürfen die Steuervorteile im Prospekt herausgehoben werden und namentlich darf nicht etwa wie früher geworben werden ”78 % Verlustzuweisung auf das eingezahlte Eigenkapital”. Dies hat zur Folge, daß Prospektherausgeber im Hinblick auf § 2 b EStG die Steuervorteile so klein drucken müssen, daß es der Anleger kaum noch lesen kann. Innerhalb kürzester Zeit werden sicherlich inter essante Wortschöpfungen auftauchen, die den Begriff Verlust in philosophischer Weise umschreiben.

Bei allem Argwohn gegen die neue Gesetzesregelung läßt sich tendenziell sagen, daß die Finanzverwaltung wohl sicherlich mehr Verständnis für die Zuweisung hoher Anlaufverluste an Anleger aufbringt, wenn die Modelle eine ”echte” unternehmerische Investition darstellen, bei der auch einem Finanzbeamten einleuchtet, daß sie ohne Anlaufverluste nicht zu tätigen ist.

Bedeutung für die Zukunft !

Der Spitzensteuersatz wird erst im Jahr 2005 42 % erreichen, das bedeutet, daß der Bedarf nach steuerorientierten Kapitalanlagen nach wie vor vorhanden ist. Er wird nur angesichts des § 2 b EStG zunehmend schwerer zu befriedigen sein. Das, was für den Anleger am interessantesten ist, nämlich bloße Buchverluste, die keine tatsächlichen Verluste sind, zu kreieren und an die Anleger im Wege eines Anlagemodells ”weiterzugeben”, ist damit erheblich erschwert. Das Interesse der Anleger ist also klar: Sie brauchen nach wie vor Steuerersparnisse in Form der Möglichkeit, Verluste aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Ferner gilt, daß das, was mit Steuersparmodellen herkömmlicher Form an Steuern und damit an Nettozuwächsen nicht mehr erzielt werden kann, möglichst durch Nutzung steuerfreier Renditen und/oder Veräußerungsgewinne unter Ausnutzung auch der Chancen, die die Steuerreform bringt, kompensiert werden soll.

Was ist die Konsequenz ?

Wir müssen uns damit abfinden, dass in absehbarer Zeit mit einem systematisch guten oder einem auch nur wesentlich verbesserten Steuerrecht nicht zu rechnen ist, im Gegenteil: Immer mehr wird das Steuerrecht für den Gesetzgeber ein Spielball für vom Tagesgeschäft vermeintlich geforderte Zielverwirklichungen. Für alle in der Finanz- und Anlagenbranche Tätigen, gleichgültig, ob Initiatoren, Banken oder Berater bleibt die Herausforderung - und sie wird in Zukunft eher noch stärker werden – dass sie auf diesen Fakten und Zukunftsvorstellungen aufbauend, zur Optimierung der Vermögensanlagen beitragen müssen.

Die derzeit geltenden gesetzlichen Normen eröffnen aber auch eine weitere Perspektive, die den Anlegern zukünftig von Nutzen sein wird. Schwachsinnige Beteiligungsmodelle, die in unseren Augen Kapitalvernichtungsmodelle waren, sind ein für alle Mal vom Markt verbannt. In diesem Bereich hatten sich insbesondere Banken hervorgetan, die Anlagemodelle offerierten, die dem Anleger zwar steuerliche Vorteile boten, aber minimale Renditen. Einziger Verdiener an diesen Anlageformen waren diejenigen Banken, die solche Fonds konzipierten um an der "Steuerspargeilheit" der Anleger zu verdienen.

Mit dem Beginn des neuen Jahrtausends dürfen wir darauf gespannt sein, wie sich die wirklich guten Emissionshäuser auf die Neuerungen einstellen werden. Sicher ist für den Anleger dabei nur eines, zukünftig muß ein Kapitalanlagemodell durch Sicherheit, sehr hohe Renditen und Ausgewogenheit überzeugen um marktfähig zu sein. Der Steuersparer, der seinen Lebensinhalt "Steuern zu Sparen" zum Selbstzweck erhoben hat, wird sich umorientieren müssen.

Freuen wir uns also auf eine Zukunft, die den Anlegern Beteiligungsangebote bringen kann, die sich durch sehr hohe (steuerfreie) Renditen auszeichnen. Steuerliche Vergünstigungen in den Grenzen der gesetzlichen Regelungen des § 2 b EStG, die den Einsatz des disponiblen Einkommens vermindern können, sind dann das "Sahnehäubchen" zur Abrundung.

Schon in den vergangenen Jahren ist es unser Ziel gewesen, diejenigen Kapitalanlagen zu finden, bei denen der Renditegedanke im Vordergrund gestanden hat. Aus diesem Grunde haben wir viele Anlageangebote geprüft und im Verhältnis zur Zahl der geprüften Angebote nur sehr wenige als besonders empfehlenswert eingstuft. Dies spiegelt sich auch sehr deutlich in unserer Leistungsbilanz wieder, weil sich unsere Empfehlungen - mit einer Ausnahme - als richtig erwiesen haben. Wir werden diese Leistungsbilanz aktualisieren, sowie uns die Zahlen der einzelnen Beteiligungen für 2000 vorliegen.

 

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