Kapitalanlagemodelle und Steuern im neuen Jahrtausend
Deutschland befindet sich seit Beginn der Wiedervereinigung
im größten wirt- schaftlichen Umbruch der Nachkriegszeit.
In solchen Umbruchphasen sollten Regierungen darum bemüht sein,
die Folgen der Umbrüche abzumildern, insbesondere durch eine
angepasste Steuerpolitik.
Nicht so in Deutschland!
Die frühere Bundesregierung hat es nicht
verstanden, eine Abmilderung der zentralen Belastungsfaktoren der
deutschen Wirtschaft und überhaupt aller berufstätigen
Bürger herbeizuführen. Dafür wäre es notwendig
gewesen, die Steuerlast und die hohen Arbeitskosten merklich zu
senken, rigorose Einschnitte im Arbeitsrecht und Abbau von Hemmnissen
in öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
Die neue Bundesregierung hat seit Ihrer Regierungsübernahme
speziell im Bereich der freien Kapitalmärkte das Dümmste
getan, was man tun konnte:
In Zeiten einer rezessiven Entwicklung, in denen die Immobilienbranche,
ausgelöst unter anderem durch das Auslaufen des Fördergebietsgesetzes,
und weitere Teile der übrigen Wirtschaft in einen Abschwung
gelangten, hat sie § 2 b und § 2 Abs. 3 in das EStG eingefügt.
Es sollten hierdurch bewusst Unsicherheiten geschaffen werden, in
der Hoffnung, Steuersparmodelle würden dann nicht mehr initiiert.
Dies war auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Aber die
Folge der Gesetzesänderungen waren weitere Rückgänge
in ganz anderen Branchen, die vorher nicht betroffen waren. In Ihrer
ersten Bewährungsprobe bewies die Regierung einen Horizont,
der nicht einmal bis zum Tellerrand reichte.
Wir werden aber mit diesen Normen, die in Ihrer
Gesamtheit seit dem 1.1.2001 Gültigkeit haben, leben müssen,
denn in den nächsten Jahren ist mit einer Ab- schaffung oder
Veränderung dieser Normen nicht zu rechnen. Man kann mit diesen
Vorschriften vermutlich auch leben, aber das Steuerrecht ist wieder
mal ein erhebliches Stück komplizierter und unberechenbarer
geworden. Auf die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken haben
wir bereits hingewiesen.
Der § 2 b EStG ist schon von der Gesetzesfassung
her völlig missglückt. Bester Beweis ist die Tatsache,
daß es über ein Jahr gedauert hat, bis eine hochkarätig
besetzte Kommission aus Finanzbeamten in der Lage war, einen Erlaß
vorzulegen, der inzwischen verabschiedet ist. Ausführungen
zu dieser Vorschrift haben wir bereits an anderer
Stelle gemacht.
Kernpunkt dieses Erlasses, ist der Tatbestand,
daß § 2 b EStG nur dann erfüllt ist, wenn zwei Voraussetzungen
kumulativ vorliegen. Erstens daß eine Kapitalanlage modellhaften
Charakter hat und zweitens, daß bei ihr der Steuervorteil
im Vordergrund steht. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen,
greift § 2 b EStG nicht ein.
Der modellhafte Charakter einer Kapitalanlage
muß stets bejaht werden, sobald eine Personengesellschaft
ein vorgefertigtes Konzept aufweist und es sich um eine sog. Publikumspersonengesellschaft
mit einer Struktur handelt, die derjenigen von Kapitalgesellschaften
nahe kommt. Für Fonds, die im Kapitalmarkt vertrieben werden,
lässt sich der modellhafte Charakter nicht vermeiden. Der Steuervorteil
steht im Vordergrund, wenn die Rendite nach Steuern doppelt so hoch
ist wie die Rendite vor Steuern. Besonders in den Fällen, etwa
beim Finanzierungsleasing, in denen feststeht, daß der Steuerpflichtige
das Wirtschaftsgut nach einer bestimmten Zeit wieder veräußern
wird, greift § 2 b EStG fast immer.
Keinesfalls dürfen die Steuervorteile im
Prospekt herausgehoben werden und namentlich darf nicht etwa wie
früher geworben werden ”78 % Verlustzuweisung auf das
eingezahlte Eigenkapital”. Dies hat zur Folge, daß Prospektherausgeber
im Hinblick auf § 2 b EStG die Steuervorteile so klein drucken
müssen, daß es der Anleger kaum noch lesen kann. Innerhalb
kürzester Zeit werden sicherlich inter essante Wortschöpfungen
auftauchen, die den Begriff Verlust in philosophischer Weise umschreiben.
Bei allem Argwohn gegen die neue Gesetzesregelung
läßt sich tendenziell sagen, daß die Finanzverwaltung
wohl sicherlich mehr Verständnis für die Zuweisung hoher
Anlaufverluste an Anleger aufbringt, wenn die Modelle eine ”echte”
unternehmerische Investition darstellen, bei der auch einem Finanzbeamten
einleuchtet, daß sie ohne Anlaufverluste nicht zu tätigen
ist.
Bedeutung für die Zukunft !
Der Spitzensteuersatz wird erst im Jahr 2005 42
% erreichen, das bedeutet, daß der Bedarf nach steuerorientierten
Kapitalanlagen nach wie vor vorhanden ist. Er wird nur angesichts
des § 2 b EStG zunehmend schwerer zu befriedigen sein. Das,
was für den Anleger am interessantesten ist, nämlich bloße
Buchverluste, die keine tatsächlichen Verluste sind, zu kreieren
und an die Anleger im Wege eines Anlagemodells ”weiterzugeben”,
ist damit erheblich erschwert. Das Interesse der Anleger ist also
klar: Sie brauchen nach wie vor Steuerersparnisse in Form der Möglichkeit,
Verluste aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus
anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Ferner gilt, daß das,
was mit Steuersparmodellen herkömmlicher Form an Steuern und
damit an Nettozuwächsen nicht mehr erzielt werden kann, möglichst
durch Nutzung steuerfreier Renditen und/oder Veräußerungsgewinne
unter Ausnutzung auch der Chancen, die die Steuerreform bringt,
kompensiert werden soll.
Was ist die Konsequenz ?
Wir müssen uns damit abfinden, dass in absehbarer
Zeit mit einem systematisch guten oder einem auch nur wesentlich
verbesserten Steuerrecht nicht zu rechnen ist, im Gegenteil: Immer
mehr wird das Steuerrecht für den Gesetzgeber ein Spielball
für vom Tagesgeschäft vermeintlich geforderte Zielverwirklichungen.
Für alle in der Finanz- und Anlagenbranche Tätigen, gleichgültig,
ob Initiatoren, Banken oder Berater bleibt die Herausforderung -
und sie wird in Zukunft eher noch stärker werden – dass
sie auf diesen Fakten und Zukunftsvorstellungen aufbauend, zur Optimierung
der Vermögensanlagen beitragen müssen.
Die derzeit geltenden gesetzlichen Normen eröffnen
aber auch eine weitere Perspektive, die den Anlegern zukünftig
von Nutzen sein wird. Schwachsinnige Beteiligungsmodelle, die in
unseren Augen Kapitalvernichtungsmodelle waren, sind ein für
alle Mal vom Markt verbannt. In diesem Bereich hatten sich insbesondere
Banken hervorgetan, die Anlagemodelle offerierten, die dem Anleger
zwar steuerliche Vorteile boten, aber minimale Renditen. Einziger
Verdiener an diesen Anlageformen waren diejenigen Banken, die solche
Fonds konzipierten um an der "Steuerspargeilheit" der
Anleger zu verdienen.
Mit dem Beginn des neuen Jahrtausends dürfen
wir darauf gespannt sein, wie sich die wirklich guten Emissionshäuser
auf die Neuerungen einstellen werden. Sicher ist für den Anleger
dabei nur eines, zukünftig muß ein Kapitalanlagemodell
durch Sicherheit, sehr hohe Renditen und Ausgewogenheit überzeugen
um marktfähig zu sein. Der Steuersparer, der seinen Lebensinhalt
"Steuern zu Sparen" zum Selbstzweck erhoben hat, wird
sich umorientieren müssen.
Freuen wir uns also auf eine Zukunft, die den
Anlegern Beteiligungsangebote bringen kann, die sich durch sehr
hohe (steuerfreie) Renditen auszeichnen. Steuerliche Vergünstigungen
in den Grenzen der gesetzlichen Regelungen des § 2 b EStG,
die den Einsatz des disponiblen Einkommens vermindern können,
sind dann das "Sahnehäubchen" zur Abrundung.
Schon in den vergangenen Jahren ist es unser Ziel
gewesen, diejenigen Kapitalanlagen zu finden, bei denen der Renditegedanke
im Vordergrund gestanden hat. Aus diesem Grunde haben wir viele
Anlageangebote geprüft und im Verhältnis zur Zahl der
geprüften Angebote nur sehr wenige als besonders empfehlenswert
eingstuft. Dies spiegelt sich auch sehr deutlich in unserer Leistungsbilanz
wieder, weil sich unsere Empfehlungen - mit einer Ausnahme - als
richtig erwiesen haben. Wir werden diese Leistungsbilanz aktualisieren,
sowie uns die Zahlen der einzelnen Beteiligungen für 2000 vorliegen.
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