Verfassungsrechtliche Bedenken des BFH wegen
der Mindestbesteuerung!
Das Einzige, was beständig ist,
ist der Wechsel !
Ein weiteres Beispiel der exzellenten Rot / Grünen Steuerpolitik
Im Jahre 1999 beglückte uns der damalige
Finanzminister Lafontaine im Rahmen der rot-grünen Steuerreform
mit dem begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG. Danach
werden Verluste ab 51 500 EUR bei Alleinstehenden und 103 000 EUR
bei Verheirateten nur noch zur Hälfte mit positiven Einkünften
verrechnet. Diese Einschränkung hält der Bundesfinanzhof
für verfassungswidrig (BFH-Urteile vom 6.3.2003, BStBl. 2003
II S. 516 und S. 523).
Nach Auffassung des BFH existieren keine verfassungsrechtlichen
Zweifel daran, dass die Verlust-verrechnung zeitlich über mehrere
Jahre gestreckt werden kann. Es sei aber ernstlich zweifelhaft,
ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr echte Verluste die positiven
Einkünfte überstiegen. Obwohl die Verluste höher
als die positiven Einkünfte sind, werde eine Einkommensteuer
festgesetzt. Es könne nicht rechtens sein, wenn dem Steuerzahler
von seinem Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibe
und er dennoch Steuern zahlen solle.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie von dieser Problematik
betroffen sind, dann sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid
einlegen und die "Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die
Finanzverwaltung ist bereit, diesem Antrag in vollem Umfang stattzugeben.
Allerdings werde keine Aussetzung der Vollziehung gewährt,
wenn die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen
sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenüber stehe,
z. B. Abschreibungen, Rückstellungen oder Ansparrücklagen
nach § 7g EStG (OFD Hannover vom 26.6.2003, S 2117-7-StO 222/S
2117-7-StH 241).
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