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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Verfassungsrechtliche Bedenken des BFH wegen der Mindestbesteuerung!

Das Einzige, was beständig ist, ist der Wechsel !
Ein weiteres Beispiel der exzellenten Rot / Grünen Steuerpolitik

Im Jahre 1999 beglückte uns der damalige Finanzminister Lafontaine im Rahmen der rot-grünen Steuerreform mit dem begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG. Danach werden Verluste ab 51 500 EUR bei Alleinstehenden und 103 000 EUR bei Verheirateten nur noch zur Hälfte mit positiven Einkünften verrechnet. Diese Einschränkung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig (BFH-Urteile vom 6.3.2003, BStBl. 2003 II S. 516 und S. 523).

Nach Auffassung des BFH existieren keine verfassungsrechtlichen Zweifel daran, dass die Verlust-verrechnung zeitlich über mehrere Jahre gestreckt werden kann. Es sei aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr echte Verluste die positiven Einkünfte überstiegen. Obwohl die Verluste höher als die positiven Einkünfte sind, werde eine Einkommensteuer festgesetzt. Es könne nicht rechtens sein, wenn dem Steuerzahler von seinem Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibe und er dennoch Steuern zahlen solle.

Unsere Empfehlung: Wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind, dann sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und die "Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Finanzverwaltung ist bereit, diesem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Allerdings werde keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenüber stehe, z. B. Abschreibungen, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG (OFD Hannover vom 26.6.2003, S 2117-7-StO 222/S 2117-7-StH 241).

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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