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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Der BFH erklärt die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem vorläufigen Eilverfahren entschieden (9.5.2001), daß die Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist. Die Beharrlichkeit der rot - grünen Regierung, mit der sie diese Gesetzesregelung "durchgeboxt" hat, läßt in anderen Bereichen nichts Gutes erwarten (siehe Fazit).

Durch die von der rot - grünen Regierung im StEntlG 1999/2000/2002 beschlossene "Mindestbesteuerung", ist eine Verrechnung von positiven Einkuenften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gemaess § 2 Abs. 3 EStG nicht mehr vollstaendig moeglich: "Die Summe der positiven Einkuenfte ist, soweit sie den Betrag von 100.000 DM uebersteigt, durch negative Summen der
Einkuenfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Haelfte zu mindern."

Dieses vom damaligen Bundesfinanzminister Oskar Lafontaine eingefuehrte Konzept soll dafuer sorgen, dass sich Besserverdienende durch geschickte Abschreibungspolitik nicht voellig der Einkommensbesteuerung entziehen koennen. Der Begriff der Mindeststeuer leitet sich aus der Maxime ab, dass sich Besserverdienende dadurch nicht laenger "kuenstlich armrechnen" koennen und wenigstens eine Mindeststeuer zahlen.

Darin sah das FG Muenster im Herbst letzten Jahres einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung war nach Auffassung der Richter vermutlich verfassungswidrig. (FG Muenster, Beschluss vom 7.9.2000 - Az. 4 V1612 und 1617/00 E). Wir haben darüber berichtet in unserer NEWS vom 17.10.2000.

Die Bundesregierung wollte jedoch trotz dieser Einschaetzung der Muensteraner Finanzrichter an der Mindestbesteuerung festhalten. Sie ging davon aus, dass der BFH und das BVerfG die Interpretation des FG Muenster nicht billigen wuerden. - Und damit lag die Bundesregierung richtig.

Am Dienstag gab der BFH seine Entscheidung in einem diesbezueglichen vorlaeufigen Eilverfahren bekannt (Beschluss vom 9.5.2001, Az. XI B 151/00). Die Muenchener Richter halten die "Mindestbesteuerung" fuer verfassungsgemaess. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit verlange nicht, dass Verluste sofort zu verrechnen seien. Es genuege, wenn diese in einem anderen Veranlagungszeitraum beruecksichtigt wuerden.

Fazit:
D
ie Beharrlichkeit, mit der rot - grüne Regierung an ihrem Ziel festgehalten hat und letztlich obsiegt hat, kann einem zu denken geben. Die Einführung der Mindestbesteuerung in das Gesetz ist nur eine von mehreren Maßnahmen, die der Gesetzgeber ergriffen hat, um die Möglichkeiten der Verlustzuweisungen einzudämmen. Eine weitere Maßnahme ist die Einführung des § 2b EStG gewesen. Die Schaffung der sog. "Nichtaufgriffsgrenze", diese liegt bei einer Verlustzuweisung von unter 50 % (wir haben darüber berichtet in unserer NEWS vom 11.7.2000) war ein deutliches Zeichen des Gesetzgebers, welche Vorstellungen er zukünftig im Umgang mit Verlustzuweisungsmodellen hat.

Der Einführungserlaß zum § 2b EstG ist sicherlich auslegungsfähig und hat verschiedene Emissionshäuser dazu veranlaßt, den Erlaß so auszulegen, daß auch Verluste von 80% und sogar 100% zulässig sind. Das ist sicherlich sehr mutig, wenn man sich die Entscheidung zur Mindestbesteuerung ansieht. Wenn die Bundesregierung die "Nichtaufgriffsgrenze" plötzlich als absolute Grenze betrachtet und diesen Standpunkt mit gleicher Vehemenz vertritt wie die Mindestbesteuerung, dann werden in einigen Jahren, wenn die ersten Betriebsprüfungen sich mit solchen Fallgestaltungen auseinandersetzen, die Anleger solcher Modelle im Regen stehen.

 

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