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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Der Bundesfinanzhof schockt Immobilienfonds-Anleger

Ein Plädoyer für die Schiffsbeteiligung!

Mit zwei neuen Urteilen bricht der Bundesfinanzhof mit dem 4.Bauherrenerlaß, der Initiatoren und Anlegern von geschlossenen Immobilienfonds über 10 Jahre eine gewisse Rechtssicherheit gab, was zu den Herstellungskosten von Gebäuden und was zu den weichen Kosten in der Fondskonzeption gehört. Doch mit den beiden Urteilen (Az: IV R 40/97 und IX R 10/96) könnten Steuervorteile künftig erheblich schrumpfen - Initiatoren müssen endgültig umdenken und neue Produkte erfinden.

In den Urteilen gehen beide Senate davon aus, daß bestimmte Kosten, wie z.B. Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, Gebühren für Mietgarantien und für Treuhänderleistungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dies war bisher möglich durch den 4. Bauherrenerlaß und gängige Praxis.

Die nunmehr einheitliche Rechtsprechung der zuständigen BFH-Senate könnten die Finanzverwaltung veranlassen, den 4.Bauherrenerlaß zu ändern oder gar aufzuheben. Damit würden die ohnehin bereits eingeschränkten "Steuerspar- möglichkeiten" der geschlossenen Immobilienfonds ein weiteres Mal deutlich sinken. Die Aufhebung dieses Erlasses aus dem Jahre 1990, der sozusagen das "Grundgesetz geschlossener Fonds" darstellt, ist deshalb zu befürchten, weil der IV. Senat des BFH befand (Az: IV R 40/97), dass Provisionen, die für die Eigenkapitalvermittlung eines geschlossenen Fonds entrichtet werden, nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, sondern als Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Bebauung des Grundstücks anzusehen sind.

Ähnlich hatte der IX. Senat in seinem Urteil (Az: IX R 10/96) die Auffassung vertreten, dass ein Anleger, der sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt ganz generell bestimmte "Gebühren" (Mietgarantien, Treuhänderleistungen) nicht als Werbungskosten absetzen darf.

Beide erkennenden Senate gelangen zu der Auffassung, dass der Sofortabzug einer Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds generell nicht in Betracht kommt. Hier wendet sich der BFH gegen den Bauherrenerlass, in dem festgelegt wurde, dass Provisionen bis zu sechs Prozent den Werbungskosten zugerechnet werden können. Damit beschert uns der Bundesfinanzhof in seiner großen Güte wieder eine Rechtsprechung, an der die Branche lange zu kauen hat.

Sicherlich wird die Finanzverwaltung eine Vertrauensschutzregelung für Immobilienfonds vorsehen, wie es sie bei früheren Änderungen auch schon gegeben hat. Aber sicher kann sich keiner sein, wenn man bedenkt, was uns die Verwaltung und die Gesetzgebung in den letzten Jahren alles geboten hat.
Für die Initiatoren geschlossener Immobilienfonds bedeuten die BFH-Urteile wohl endgültig den Anschied von umsatzstarken Steuerspar-Immobilien.

Plädoyer für die Schiffsbeteiligung !

Diese Rechtsprechung kann die Konzeption von Schiffsbeteiligungen gar nicht treffen, weil selbst dann, wenn alle weichen Kosten in die Herstellungskosten gerechnet würden, die negativen steuerlichen Ergebnisse immer noch im Bereich der Nichtaufgriffsgrenze liegen, also ca. bei 50 %. Dies liegt natürlich in der Abschreibungsdauer von Schiffsbeteiligungen begründet.

Aber losgelöst davon ist eine Schiffsbeteiligung durch ihre hohen, fast steuerfreien Ausschüttungen (Tonnagesteuer) zum renditeträchtigsten Kapitalanlageangebot überhaupt geworden. Steuerfreie Renditen von 10 - 12 % über die Laufzeit sind natürlich ein starkes Argument.

Immobilienfonds haben, unter Anwendung der oben zitierten Urteile, keinerlei Attraktivität mehr, weil die Anfangsverluste entfallen und die ohnehin magere Rendite von 4 - 6% auch noch der Besteuerung unterliegt. Dagegen ist ein gut verzinsliches Sparbuch unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages fast ein Thriller!

Unsere derzeitigen Topangebote, die wir für absolut empfehlenswert halten sind das MS "CAPE DARBY" von König & Cie., sowie das MS "CONTI GÖTEBORG" der Conti-Gruppe.

 

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