Steuern sparen beim Vererben am Beispiel einer
Schiffsbeteiligung.
Vorbemerkung:
"Bei der Erbschaftsteuer müssen wir
ran", so die Fraktionsvorsitzende der Grünen Katrin Göring-Eckardt
kürzlich in einer großen deutschen Sonntagszeitung. Die
jetzige Erbengeneration werde "riesige Summen kassieren".
Zugleich gebe es "gigantische staatliche Defizite". Wir
sollten deshalb die soziale Verantwortung der Erben einfordern,
denn Sie sind die Nutznießer des wirtschaftlichen Aufschwungs
der vergangenen Jahrzehnte", betonte die Politikerin.
Deutlicher kann man die "Raffgier und die
geballte Inkompetenz" unserer Politiker nicht auf den Punkt
bringen. Lieber werden neue Potentiale aufgespürt, wie man
unproblematisch an das Geld anderer Leute kommen kann um selbstverschuldete
Probleme zu beseitigen. Es ist halt leichter Andere abzuzocken,
als vernünftige politische Lösungen zur Beseitigung der
Probleme zu erarbeiten. Wäre die Phrase nicht so abgedroschen
sollte man sagen: Schämt Euch! Aber Scham und Politik haben
so viel gemeinsam, wie eine Kuh vom "Eierlegen" versteht,
dass beweisen uns unsere Politiker stets von Neuem.
Vergessen wird dabei grundsätzlich, dass
dieser Staat mit Steuergeldern aufgebaut wurde, die gezahlt wurden,
weil jeder steuerpflichtige Bürger seinen Teil dazu beigetragen
hat. Es ist das Versäumnis der Politik über Jahrzehnte
gewesen, mit diesen Geldern vernünftig zu wirtschaften. Statt
dessen wurden immer weitere Neuverschuldungen in Kauf genommen.
Die jährliche Neuverschuldung des Staates ist aber ein Kredit,
zu dessen Besicherung das Bruttosozialprodukt künftiger Generationen
beliehen wird. Wenn aber zukünftige Generationen "die
Suppe auslöffeln sollen", die ihnen in der Vergangenheit
und auch jetzt noch permanent eingebrockt wird, wie sollen die dann
für die zukünftige Schuldenlast aufkommen, wenn ihnen
jetzt ein großer Teil abgenommen werden soll? Denn die Gelder,
die ihnen jetzt abgenommen werden sollen, werden unsere Politiker
erfahrungsgemäß nicht zur Tilgung von Schulden verwenden!
Gestaltungshinweise zum Thema Vermögensübertragungen
durch Erbschaft oder Schenkung.
Rund drei Milliarden EURO kassiert der Staat jährlich
an Erbschaftsteuer. Mehr als die Hälfte dieser Summe könnten
die Bundesbürger sparen, wenn sie sich rechtzeitig, bereits
zu Lebzeiten, verstärkt um eine Nachlassregelung kümmern
würden. Dies ist schon deswegen wichtig und sinnvoll, damit
durch eine optimierte Übertragung des hart erarbeiteten und
ersparten Vermögens eine nochmalige Besteuerung vermieden oder
zu mindestens reduziert wird. Eine optimierte Übertragung des
Vermögens bedeutet nicht (!), dass das eigene Vermögen
frühzeitig aus der Hand gegeben wird. Der Zuwendende (Erblasser
oder Schenkender) kann durch entsprechende Gestaltung bei einer
optimalen Chancen-/Risikostruktur seines Gesamtportfolios dafür
Sorge tragen, dass die Übertragung von Vermögen eine deutlich
verminderte Steuerbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer zur
Folge hat, wie nachfolgend dargestellt.
In der Regel werden der Erwerb von Todes wegen
und Schenkungen unter Lebenden vom Erbschaftsteuergesetz erfasst.
Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist
ferner davon abhängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenkender)
oder der Empfänger der Leistung Inländer im Sinne des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist.
Vermögensübertragungen im Rahmen einer
Erbschaft bzw. Schenkung werden gewöhnlich mit dem gemeinen
Wert angesetzt, dass ist derjenige Wert, der bei einer Veräußerung
zu erzielen wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das
sog. Betriebsvermögen. Mit diesem Begriff bezeichnet man den
Wert eines Gewerbebetriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Der Gesetzgeber hat für den Fall der Vererbung
oder Schenkung von Betriebsvermögen Vergünstigungen geschaffen,
weil es sich hier um Produktivvermögen handelt, welches eine
besondere sozialpflichtige Vermögensart ist, die es zu erhalten
gilt. Gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz wird bei der Übertragung
von Betriebsvermögen zunächst ein besonderer Freibetrag
von EURO 256.000,-- gewährt. Vom reduzierten Wert wird ein
Bewertungsabschlag von 40% vorgenommen. Der so ermittelte Wert wird
dann der Besteuerung unterworfen.
Als besonders geeignetes Hilfsmittel für
die steuerliche Optimierung von Vermögens- übertragungen
hat sich die Schiffsbeteiligung erwiesen. Eine Schiffsbeteiligung
ist Betriebsvermögen, weil es sich bei einer Schiffsgesellschaft
um einen Gewerbe-betrieb handelt. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens
(= Wert der Schiffsbeteiligung) ist vereinfacht der Buchwert des
Schiffes abzüglich Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist aber
durch Abschreibungen und die Verschuldung durch Schiffshypotheken
sehr niedrig und liegt bereits in den ersten Jahren nach Beitritt
als Kommanditist bei nur ca. 40% des gezeichneten Kommanditkapitals.
Die Bedeutung dieser Vergünstigung ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt seinem
Kind einen Wert von EURO 1.000.000,--:
Fall 1
a.) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat das Kind einen persönlichen
Freibetrag von EURO 205.000,-- . Der steuerpflichtige Erwerb beträgt
folglich EURO 795.000,--. Die darauf zu entrichtende Steuer beträgt
gemäß Erbschaftsteuertarif der Steuerklasse I 19%, so
dass die Steuerbelastung auf einen Betrag von EURO 1 Mio. insgesamt
EURO 151.050,-- beträgt.
b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an
einem Schiff im Nominalwert von EURO 1 Mio. so ist der Wert des
Betriebsvermögens zu ermitteln. Dieser beträgt bereits
ein Jahr nach der Emission nur noch ca. 40 % des Zeichnungsbetrages.
Der steuerliche Wert des Vermögens beträgt also nur noch
EURO 400.000,-- . Davon ist der Freibetrag von EURO 256.000,-- abzuziehen.
Vom Restbetrag (144.000,--) wird ein Abschlag von 40 % vorgenommen.
Daraus errechnet sich ein steuerpflichtiger Erwerb von EURO 86.400,--.
Ohne Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages von
EURO 205.000,--, der in einer solchen Fallgestaltung für anderes
Vermögen aufgespart werden könnte, beträgt die Steuerlast
EURO 9.504,--. Voraussetzung für diese Vergünstigungen
ist eine 5-jährige Verbleibensfrist der Beteiligung beim Zuwendungsempfänger.
Fazit: Durch die Ausnutzung der Vergünstigungen
im Bereich Betriebsvermögen wurden in dieser Konstellation
durch eine Schiffsbeteiligung EURO 141.546,-- an Steuern gespart,
ohne den Freibetrag von EURO 205.000,-- ausgenutzt zu haben!
Eine weitere Vergünstigung im Zusammenhang
mit Betriebsvermögen ergibt sich aus § 19a ErbStG, weil
hier eine Gleichschaltung der Steuerklassen im Falle der Übertragung
von Betriebsvermögen erfolgt. Dies führt dazu, dass Erwerber,
die der ungünstigen Steuerklasse III unterliegen würden
(nicht oder entfernt Verwandte), nach der Steuerklasse I besteuert
werden.
Noch deutlicher werden die Auswirkungen, wenn
der Steuerpflichtige keine direkten Erben hat und die Steuerklasse
III bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zum Tragen kommt. Die Zahlen
gelten wie im Fall 1!
Fall 2:
a) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat der Begünstigte einen
persönlichen Freibetrag von EURO 5.200,-- und der steuerpflichtige
Erwerb beträgt EURO 994.800,--. Die darauf zu entrichtende
Steuer (35%) beträgt EURO 348.180,--.
b) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an einem
Schiff, so ist der Wert des Betriebsvermögens genau wie im
Fall 1 zu ermitteln, mit der Folge, dass der steuerpflichtige Erwerb
EURO 86.400,-- beträgt. Ohne den persönlichen Freibetrag
von EURO 5.200, der in einer solchen Fallgestaltung eher nebensächlich
ist, beträgt die Steuerlast ebenfalls EURO 9.504,--. Hier ist
ebenfalls eine Haltefrist von 5 Jahren zwingende Voraussetzung,
d.h. die Beteiligung am Betriebsvermögen muß 5 Jahre
im Besitz der Beschenkten / Erben bleiben!
Fazit der beiden Betrachtungen: Bei einem direkten
Rechtsnachfolger (Kindschaftsverhältnis) beträgt die Steuerersparnis
im Beispielsfall durch die Übertragung einer Schiffsbeteiligung
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne persönlichen Freibetrag
EURO 141.546,--, während sie bei einem nicht direkt Verwandten
sogar EURO 338.676,-- ausmacht. Dies sollten genügend Gründe
sein, über eine gute Strukturierung des zu übertragenden
Vermögens nachzudenken.
Die Schiffsbeteiligung eignet sich hervorragend zur Nachfolgeplanung.
Neben niedrigen Steuerwerten führen weitere Freibeträge
und der Wertabschlag von 40 % beim Betriebsvermögen zu einer
optimalen Steuergestaltung und zur Privilegierung der Schiffsbeteiligung.
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